§ 13 K-OBG 1990 Behörden

K-OBG 1990 - Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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