§ 30 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung§ 30 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.04.2019
(1) Die Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung§ 30 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen

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