§ 17 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von

a)

den Eigentümern von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, und

b)

von den Eigentümern von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, gewählt, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme§ 17 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO, LGBl Nr 126/1991, sinngemäß.

(3) Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Abs. 1, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.

(4) Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.

(5) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt § 33 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl Nr 66/1998, sinngemäß.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.04.2019
(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von

a)

den Eigentümern von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, und

b)

von den Eigentümern von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, gewählt, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme§ 17 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO, LGBl Nr 126/1991, sinngemäß.

(3) Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Abs. 1, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.

(4) Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.

(5) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt § 33 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl Nr 66/1998, sinngemäß.

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