§ 10 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
III§ 10 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Abschnitt

§ 10

Anhörungsrechte

(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind

a)

die Gemeinden, auf die sich ein Nationalpark erstrecken soll,

b)

der Raumordnungs- und der Naturschutzbeirat,

c)

die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben,

d)

die angrenzenden Länder und

e)

die fachlich zuständigen Dienststellen des Bundes im Lande Kärnten und die fachlich zuständigen Bundeszentralstellen zu hören.

(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
III§ 10 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Abschnitt

§ 10

Anhörungsrechte

(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind

a)

die Gemeinden, auf die sich ein Nationalpark erstrecken soll,

b)

der Raumordnungs- und der Naturschutzbeirat,

c)

die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben,

d)

die angrenzenden Länder und

e)

die fachlich zuständigen Dienststellen des Bundes im Lande Kärnten und die fachlich zuständigen Bundeszentralstellen zu hören.

(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.

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