§ 5 NÖ EVTZ-G Finanzkontrolle

NÖ EVTZ-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gem. Art. 9 Abs. 2 lit.g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung.

Stand vor dem 18.08.2015

In Kraft vom 24.03.2010 bis 18.08.2015

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gem. Art. 9 Abs. 2 lit.g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung.

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