§ 7 Oö. NRF § 7

Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2015;

2.

alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014.

(2) Das Landesgesetz vom 18. Februar 2000 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Sonstige Vereinbarungen des Landes mit Gemeinden über die Finanzierung regionaler Verkehrsdienste des Kraftfahrlinienverkehrs treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2015 zu entrichten. Die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2014 zu entrichten.

(4) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Beträgt der Anteil einer Gemeinde an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag weniger als 70-Tausendstel Prozent, trägt diesen Anteil im Jahr 2015 zu 80 Prozent das Land, im Jahr 2016 zu 60 Prozent das Land, im Jahr 2017 zu 40 Prozent das Land und im Jahr 2018 zu 20 Prozent das Land.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2015;

2.

alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014.

(2) Das Landesgesetz vom 18. Februar 2000 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Sonstige Vereinbarungen des Landes mit Gemeinden über die Finanzierung regionaler Verkehrsdienste des Kraftfahrlinienverkehrs treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2015 zu entrichten. Die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2014 zu entrichten.

(4) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Beträgt der Anteil einer Gemeinde an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag weniger als 70-Tausendstel Prozent, trägt diesen Anteil im Jahr 2015 zu 80 Prozent das Land, im Jahr 2016 zu 60 Prozent das Land, im Jahr 2017 zu 40 Prozent das Land und im Jahr 2018 zu 20 Prozent das Land.

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