§ 5 Oö. NRF § 5

Oö. NRF - Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Summe der Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt im Jahr 2014 höchstens 4,914.130,79 Euro. Würde dieser Betrag überschritten werden, ist der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinden im prozentuellen Verhältnis ihrer Anteile zu verringern.

(2) Die im Abs. 1 festgelegte Beitragshöchstgrenze ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend der durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer und des ebenfalls von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an deren Stelle tretenden Nachfolgeindex. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung der Beitragshöchstgrenze ist der Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer mit 65 % und der Verbraucherpreisindex 2010 mit 35 % zu gewichten. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung sind die durchschnittlichen Indexwerte für das Jahr 2013; Bezugsgröße für jede weitere Änderung sind die durchschnittlichen Indexwerte desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beitragshöchstgrenze wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem 1. März des betreffenden Jahres im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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