§ 6 NÖ SMFP Maßnahmen für den Verkehr

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).

(2) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Juli 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ im Sinne der AbgKlassV fallen.

(3) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der AbgKlassV fallen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

a)

ausschließlich auf den nicht öffentlichen Teilen eines Flughafens verkehrende Fahrzeuge;

b)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z. B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);

c)

Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind, sowie historische Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013;

d)

Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt;

e)

die Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel im Rahmen von Einsätzen oder Übungen der Feuerwehr oder im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie zur Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen;

f)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie Landesprüfstellen zum Zweck der Überprüfung, Begutachtung oder Genehmigung.

Stand vor dem 01.04.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.04.2015

(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).

(2) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Juli 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ im Sinne der AbgKlassV fallen.

(3) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der AbgKlassV fallen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

a)

ausschließlich auf den nicht öffentlichen Teilen eines Flughafens verkehrende Fahrzeuge;

b)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z. B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);

c)

Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind, sowie historische Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013;

d)

Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt;

e)

die Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel im Rahmen von Einsätzen oder Übungen der Feuerwehr oder im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie zur Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen;

f)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie Landesprüfstellen zum Zweck der Überprüfung, Begutachtung oder Genehmigung.

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