§ 9 NÖ GWG 1978 Bereitstellungsgebühr

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der NennbelastungVerrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) malmultipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Werden Wasserzähler verschiedener Nennbelastung eingebaut, so ist die Bereitstellungsgebührwerden entsprechend zu staffelnihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt:

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)

Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5

3

über 5 bis einschließlich 10

7

über 10 bis einschließlich 15

12

über 15 bis einschließlich 20

17

über 20 bis einschließlich 30

25

über 30 bis einschließlich 40

35

darüber jeweils 10er-Klassen

jeweiliger Mittelwert

(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der NennbelastungVerrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) malmultipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Werden Wasserzähler verschiedener Nennbelastung eingebaut, so ist die Bereitstellungsgebührwerden entsprechend zu staffelnihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt:

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)

Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5

3

über 5 bis einschließlich 10

7

über 10 bis einschließlich 15

12

über 15 bis einschließlich 20

17

über 20 bis einschließlich 30

25

über 30 bis einschließlich 40

35

darüber jeweils 10er-Klassen

jeweiliger Mittelwert

(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.

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