§ 16 NÖ GWG 1978 Abgabenbescheid

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.

(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4 berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten fällig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.

(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4 berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten fällig.

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