§ 2 Oö. NRF § 2

Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;

2.

Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen;

3.

Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen;

4.

Tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.Stadt- und Ortsbusverkehre: LGBl.Nr. 5/2014) Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist;

5.

TrittVerbundbedingte Leistungen: in einem Verkehrsdienstevertrag geregelte Zahlungsverpflichtungen des Landes für Verkehrsdienste und Tarifbestellungszuschüsse, die im Rahmen der Gründung des OÖ Verkehrsverbundes entstanden sind und auf Grund des Grund- und Finanzierungsvertrags 2004 des Landes mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.: LGBl.Nr. 5/2014)dem Bund geleistet werden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;

2.

Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen;

3.

Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen;

4.

Tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.Stadt- und Ortsbusverkehre: LGBl.Nr. 5/2014) Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist;

5.

TrittVerbundbedingte Leistungen: in einem Verkehrsdienstevertrag geregelte Zahlungsverpflichtungen des Landes für Verkehrsdienste und Tarifbestellungszuschüsse, die im Rahmen der Gründung des OÖ Verkehrsverbundes entstanden sind und auf Grund des Grund- und Finanzierungsvertrags 2004 des Landes mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.: LGBl.Nr. 5/2014)dem Bund geleistet werden.

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