§ 4 NÖ FischVO 2002 Informationsverfahren

NÖ Fischereiverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:

1.

Mitteilung: 2002/329/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21.11.2002)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:

1.

Mitteilung: 2002/329/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21.11.2002)

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