§ 6a NÖ GWG 1978 Vorauszahlungen

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung

-

ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und

-

mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde.

Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet, so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen Bauabschnitte erhoben werden.

(2) Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde. Bei der Erhebung sind

-

§ 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und

-

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Wasseranschlußabgaben

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80% der nach § 6 zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.

(4) In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Abs. 1) muß

1.

der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach § 6 samt den Berechnungsgrundlagen und

2.

der Prozentsatz für die Vorauszahlungen (Abs. 3)

bestimmt werden.

Der Einheitssatz ist nach den Baukosten aufgrund der Kostenvoranschläge und der projektierten Länge des Rohrnetzes zu bestimmen. § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno zurückzuzahlen, wenn

1.

der Anschlußzwang nicht innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn der Gemeindewasserleitung entstanden ist oder

2.

schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß kein Anschlußzwang entstehen wird,

und zwar innerhalb von drei Monaten.

(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für die Wasseranschlußabgabe gemäß § 15 wäre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung

-

ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und

-

mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde.

Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet, so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen Bauabschnitte erhoben werden.

(2) Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde. Bei der Erhebung sind

-

§ 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und

-

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Wasseranschlußabgaben

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80% der nach § 6 zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.

(4) In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Abs. 1) muß

1.

der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach § 6 samt den Berechnungsgrundlagen und

2.

der Prozentsatz für die Vorauszahlungen (Abs. 3)

bestimmt werden.

Der Einheitssatz ist nach den Baukosten aufgrund der Kostenvoranschläge und der projektierten Länge des Rohrnetzes zu bestimmen. § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno zurückzuzahlen, wenn

1.

der Anschlußzwang nicht innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn der Gemeindewasserleitung entstanden ist oder

2.

schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß kein Anschlußzwang entstehen wird,

und zwar innerhalb von drei Monaten.

(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für die Wasseranschlußabgabe gemäß § 15 wäre.

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