§ 6 NÖ GWG 1978 Wasseranschlußabgabe

NÖ GWG 1978 - NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)

bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)

in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1.

Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2.

als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3.

die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4.

zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind;

5.

für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussabgabe nicht einzuheben.

(5) Der Einheitssatz darf 5 % der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrundezulegen.

(6) Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet und werden die einzelnen Bauabschnitte nach Maßgabe der Fertigstellung in Betrieb genommen, so sind der Berechnung des Einheitssatzes gemäß Abs. 5 die voraussichtlichen Baukosten der gesamten Gemeindewasserleitung zugrundezulegen.

(7) Der Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen sind in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.

(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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