§ 5 NÖ RFAG Besondere Vereinbarungen

NÖ Rundfunkabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die GIS ist berechtigt, mit einzelnen Abgabepflichtigen oder Gruppen von Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzuschließen, soweit diese die Abgabenerhebung vereinfachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die GIS ist berechtigt, mit einzelnen Abgabepflichtigen oder Gruppen von Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzuschließen, soweit diese die Abgabenerhebung vereinfachen.

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