Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die GIS ist berechtigt, mit einzelnen Abgabepflichtigen oder Gruppen von Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzuschließen, soweit diese die Abgabenerhebung vereinfachen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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