§ 9 NÖ RFAG Zweckwidmung

NÖ RFAG - NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) 70 % des Abgabenertrages sind zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im Interesse des Landes förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung bedürfen, zu verwenden.

(2) 30 % des Abgabenertrages sind für Zwecke des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710, sowie zur Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten des Landes zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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