(1) 70 % des Abgabenertrages sind zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im Interesse des Landes förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung bedürfen, zu verwenden.
(2) 30 % des Abgabenertrages sind für Zwecke des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710, sowie zur Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten des Landes zu verwenden.
0 Kommentare zu § 9 NÖ RFAG