§ 8 NÖ RFAG Abführung, Vergütung, Bericht und Haftung

NÖ RFAG - NÖ Rundfunkabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die GIS muss das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich, und zwar jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner, abrechnen und den nach Abzug ihrer Vergütung (Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land abführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(2) Die GIS ist berechtigt, 3,25 % der eingehobenen Beträge der Abgabe als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25 % beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

(3) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die GIS einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten.

Die GIS hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren.

(4) Die GIS haftet für die Abrechnung und Abführung des Abgabenertrages. Die zur Vertretung der GIS berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der GIS obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ RFAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ RFAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ RFAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ RFAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ RFAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ RFAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ RFAG
§ 9 NÖ RFAG