§ 4 NÖ RFAG Fälligkeit

NÖ RFAG - NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig.

Erfolgt keine zweimonatliche Vorschreibung, wird die Abgabe mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) fällig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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