§ 2 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) § 1 Abs. 3, die §§ 2 bis 17, § 20 und der Anhang der VEXAT sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5 sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3.

(3) Im § 2 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 78i Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(4) Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates „§ 12 AschG“ das Zitat „§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973“, im Abs. 2 an Stelle des Zitates „§ 14 AschG“ das Zitat „§ 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973“ und im Abs. 3 an Stelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 46 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 78t Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(6) Im § 11 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 78n Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(7) Im § 13 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 21 AStV“ das Zitat „§ 21 NÖ§ 2 NÖ LFW AStEXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(8) Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juli 2016“ tritt.

(9) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

-

NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

-

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT): die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.05.2023
(1) § 1 Abs. 3, die §§ 2 bis 17, § 20 und der Anhang der VEXAT sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5 sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3.

(3) Im § 2 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 78i Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(4) Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates „§ 12 AschG“ das Zitat „§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973“, im Abs. 2 an Stelle des Zitates „§ 14 AschG“ das Zitat „§ 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973“ und im Abs. 3 an Stelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 46 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 78t Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(6) Im § 11 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 78n Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(7) Im § 13 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 21 AStV“ das Zitat „§ 21 NÖ§ 2 NÖ LFW AStEXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(8) Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juli 2016“ tritt.

(9) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

-

NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

-

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT): die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015.

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