§ 1 NÖ RFAG Gegenstand der Abgabe

NÖ Rundfunkabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gebührenpflichtige nach den §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, müssen an das Land eine Abgabe (NÖ Rundfunkabgabe) entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.

(2) Die NÖ Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gebührenpflichtige nach den §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, müssen an das Land eine Abgabe (NÖ Rundfunkabgabe) entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.

(2) Die NÖ Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten