§ 5 NÖ SMFP Maßnahmen für die Landwirtschaft

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.

(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baustoffen versehen sein oder künstliche oder natürliche Schwimmschichten (beispielsweise aus Strohhäcksel, Leinen, Folie, Torf, LECA-Ton, expandiertes Polystyrol - EPS) aufweisen.

(3) Durch Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.

(4) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 2 sind Güllelager außerhalb von Stallungen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß dauernd reduzieren, wie dies durch die Verwendung einer Abdeckung erzielt würde.

(5) Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramms 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008 in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 087 vom 4. Mai 2012 zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.

(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baustoffen versehen sein oder künstliche oder natürliche Schwimmschichten (beispielsweise aus Strohhäcksel, Leinen, Folie, Torf, LECA-Ton, expandiertes Polystyrol - EPS) aufweisen.

(3) Durch Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.

(4) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 2 sind Güllelager außerhalb von Stallungen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß dauernd reduzieren, wie dies durch die Verwendung einer Abdeckung erzielt würde.

(5) Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramms 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008 in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 087 vom 4. Mai 2012 zu erfolgen.

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