§ 3 Oö. NRF § 3

Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) TrittDie Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.: LGBl.Nr. 5/2014)dem Bund insgesamt geleistet werden.

(2) Die Gemeinden haben - soweit ein regionales Verkehrskonzept vorliegt - weiters einen Beitrag zu den Plan-Nettokosten für zusätzliche Verkehrsdienste im Kraftfahrlinienverkehr zu leisten, und zwar in der Höhe von 15 % jener jährlich ermittelten Zuschüsse, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen regionalen Verkehrsdienste im OÖ Verkehrsverbund in der jeweiligen Region insgesamt geleistet werden. Davon abweichend beträgt der Gemeindebeitrag für Rufbusverkehre 30 % der geleisteten Zuschüsse des Landes. Die Landesregierung hat die jeweiligen Regionen nach Maßgabe verkehrsgeographischer Gegebenheiten durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes sind in den Beiträgen nach Abs. 1 und 2 nicht enthalten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) TrittDie Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.: LGBl.Nr. 5/2014)dem Bund insgesamt geleistet werden.

(2) Die Gemeinden haben - soweit ein regionales Verkehrskonzept vorliegt - weiters einen Beitrag zu den Plan-Nettokosten für zusätzliche Verkehrsdienste im Kraftfahrlinienverkehr zu leisten, und zwar in der Höhe von 15 % jener jährlich ermittelten Zuschüsse, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen regionalen Verkehrsdienste im OÖ Verkehrsverbund in der jeweiligen Region insgesamt geleistet werden. Davon abweichend beträgt der Gemeindebeitrag für Rufbusverkehre 30 % der geleisteten Zuschüsse des Landes. Die Landesregierung hat die jeweiligen Regionen nach Maßgabe verkehrsgeographischer Gegebenheiten durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes sind in den Beiträgen nach Abs. 1 und 2 nicht enthalten.

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