§ 32 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft bzw§ 32 . Ersatzmitgliedschaft zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzwG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Koordinatorin ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und

d)

der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildiensts.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde(verbands)dienst,

5.

durch Verzicht,

6.

bei Koordinatorinnen mit dem Wechsel zu einer Dienststelle außerhalb des festgelegten Wirkungsbereichs und

7.

bei Gleichbehandlungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Wirkungsbereich.

(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Kommission sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(4) Die Bürgermeisterin (Obfrau des jeweiligen Gemeindeverbands) bzw. die Magistratsdirektorin hat die Koordinatorin von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder

2.

die ihr obliegenden Amtspflichten als Koordinatorin grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Für diese Enthebung benötigt die Bürgermeisterin (Obfrau) die Zustimmung jener Organe, die den Vorschlag gemacht haben.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Mitgliedschaft bzw§ 32 . Ersatzmitgliedschaft zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzwG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Koordinatorin ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und

d)

der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildiensts.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde(verbands)dienst,

5.

durch Verzicht,

6.

bei Koordinatorinnen mit dem Wechsel zu einer Dienststelle außerhalb des festgelegten Wirkungsbereichs und

7.

bei Gleichbehandlungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Wirkungsbereich.

(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Kommission sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(4) Die Bürgermeisterin (Obfrau des jeweiligen Gemeindeverbands) bzw. die Magistratsdirektorin hat die Koordinatorin von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder

2.

die ihr obliegenden Amtspflichten als Koordinatorin grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Für diese Enthebung benötigt die Bürgermeisterin (Obfrau) die Zustimmung jener Organe, die den Vorschlag gemacht haben.

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