§ 19b Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen§ 19b . Unter Beachtung des ArtG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen§ 19b . Unter Beachtung des ArtG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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