§ 18 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Widerruf eines Vorschlags im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 3 § 18 ist von der Fraktion, die den Vorschlag gemäß § 3 oder § 10 erstattet hat, oder - im Fall der Übertragung des Vorschlagsrechts gemäß § 15 - von der Landesregierung zu erklären.

(2) Eine Fraktion kann den Widerruf erklären, wenn das Mitglied nicht mehr ihr Vertrauen besitzt.

(3) Die in Betracht kommende Fraktion (§ 2 Abs. 2) hat den Widerruf zu erklären, wenn die Zahl ihrer zu bestellenden Mitglieder vermindert werden muß, weil der Landeshauptmann nicht mehr Schulreferent ist.

(4) Die Fraktion hat weiters den Widerruf zu erklären, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines von ihr vorgeschlagenen Mitgliedes (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3)SchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen ist; dabei hat ein Zeitraum bis zu drei Monaten außer Betracht zu bleiben.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der vorschlagenden Fraktion bzw. - im Fall der Übertragung des Vorschlagsrechts gemäß § 15 - der Landesregierung zu melden.

(6) Der Widerruf ist dem Vorsitzenden - möglichst unter gleichzeitiger Erstattung eines neuen Vorschlags - schriftlich zu erklären; er wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung wirksam. Der Vorsitzende hat den Widerruf unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Widerruf eines Vorschlags im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 3 § 18 ist von der Fraktion, die den Vorschlag gemäß § 3 oder § 10 erstattet hat, oder - im Fall der Übertragung des Vorschlagsrechts gemäß § 15 - von der Landesregierung zu erklären.

(2) Eine Fraktion kann den Widerruf erklären, wenn das Mitglied nicht mehr ihr Vertrauen besitzt.

(3) Die in Betracht kommende Fraktion (§ 2 Abs. 2) hat den Widerruf zu erklären, wenn die Zahl ihrer zu bestellenden Mitglieder vermindert werden muß, weil der Landeshauptmann nicht mehr Schulreferent ist.

(4) Die Fraktion hat weiters den Widerruf zu erklären, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines von ihr vorgeschlagenen Mitgliedes (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3)SchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen ist; dabei hat ein Zeitraum bis zu drei Monaten außer Betracht zu bleiben.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der vorschlagenden Fraktion bzw. - im Fall der Übertragung des Vorschlagsrechts gemäß § 15 - der Landesregierung zu melden.

(6) Der Widerruf ist dem Vorsitzenden - möglichst unter gleichzeitiger Erstattung eines neuen Vorschlags - schriftlich zu erklären; er wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung wirksam. Der Vorsitzende hat den Widerruf unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

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