§ 7 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2002 bis 31.12.9999

§ 7

Abschußtätigkeit

(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

bis zur Herstellung einer artgemäßen Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis, Altersstruktur) der Wildtierpopulationen erfolgt die Regulierung lediglich beim weiblichen Wild und beim männlichen Wild bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres; diese Regelung gilt in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) nur für das Rotwild;

2.

keine Erlegung von trächtigen Tieren in der Zeit vom 15. Jänner bis zum Setzzeitpunkt;

3.

Kälber bzw. Kitze sind gegebenenfalls vor dem Muttertier zu erlegen;

4.

keine Erlegung von Tieren mit markanten Körpermerkmalen oder Verhaltensmustern.

(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.

(4) Ausgehend von einer Nationalparkfläche gemäß Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, LGBl. Nr. 112/1997, wird dieDie Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen

Wildarten wie folgt:

Rotwild: mindestens 60 Stück - höchstens 140 Stück

Gamswild: mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück

Rehwild: mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück.

Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Stand vor dem 24.09.2002

In Kraft vom 25.09.1997 bis 24.09.2002

§ 7

Abschußtätigkeit

(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

bis zur Herstellung einer artgemäßen Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis, Altersstruktur) der Wildtierpopulationen erfolgt die Regulierung lediglich beim weiblichen Wild und beim männlichen Wild bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres; diese Regelung gilt in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) nur für das Rotwild;

2.

keine Erlegung von trächtigen Tieren in der Zeit vom 15. Jänner bis zum Setzzeitpunkt;

3.

Kälber bzw. Kitze sind gegebenenfalls vor dem Muttertier zu erlegen;

4.

keine Erlegung von Tieren mit markanten Körpermerkmalen oder Verhaltensmustern.

(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.

(4) Ausgehend von einer Nationalparkfläche gemäß Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, LGBl. Nr. 112/1997, wird dieDie Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen

Wildarten wie folgt:

Rotwild: mindestens 60 Stück - höchstens 140 Stück

Gamswild: mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück

Rehwild: mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück.

Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten