§ 5 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 5

Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich

(1) Auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag jener Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zugrunde zu legen ist, welcher der Präsident angehört, hat der Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.

(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums, tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein ErsatzmitgliedSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.09.1998 bis 31.12.2018
§ 5

Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich

(1) Auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag jener Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zugrunde zu legen ist, welcher der Präsident angehört, hat der Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.

(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums, tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein ErsatzmitgliedSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

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