§ 9 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 9

Anspruch in sonstigen Fällen

(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. EKUGVKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) § 8 Abs. 1 bis 8 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

§ 9

Anspruch in sonstigen Fällen

(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. EKUGVKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) § 8 Abs. 1 bis 8 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

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