§ 7a Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis

1.

von der Vertreterin (vom Vertreter) des Dienstgebers selbst auf sonstige Art belästigt wird,

2.

durch Dritte auf sonstige Art belästigt wird oder

3.

durch Dritte auf sonstige Art belästigt wird, und die Vertreterin (der Vertreter) des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 2 § 7a darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor

1.

bei Anweisung zur sonstigen Belästigung einer Person oder

2.

bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sonstigen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis

1.

von der Vertreterin (vom Vertreter) des Dienstgebers selbst auf sonstige Art belästigt wird,

2.

durch Dritte auf sonstige Art belästigt wird oder

3.

durch Dritte auf sonstige Art belästigt wird, und die Vertreterin (der Vertreter) des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 2 § 7a darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor

1.

bei Anweisung zur sonstigen Belästigung einer Person oder

2.

bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sonstigen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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