§ 6 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich

(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen. Gehört jedoch der Präsident nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Vizepräsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.09.1998 bis 31.12.2018
§ 6

Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich

(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen. Gehört jedoch der Präsident nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Vizepräsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

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