§ 9 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2002 bis 31.12.9999

§ 9

Wildfütterung

Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:

1.

Sengsengebirge Süd: Spannriegl

2.

Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden

3.

Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest:

Bodinggraben/Krahlalm

4.

Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte

5.

Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm

6.

Oberlaussa: Weittal

7.

Oberlaussa: Simatal

Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

Stand vor dem 24.09.2002

In Kraft vom 25.09.1997 bis 24.09.2002

§ 9

Wildfütterung

Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:

1.

Sengsengebirge Süd: Spannriegl

2.

Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden

3.

Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest:

Bodinggraben/Krahlalm

4.

Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte

5.

Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm

6.

Oberlaussa: Weittal

7.

Oberlaussa: Simatal

Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

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