§ 8 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 8

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem DienstOö. G-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
§ 8

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem DienstOö. G-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

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