§ 22 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 22

Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut

(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission - in der Folge "Kommission der Statutarstadt" genannt - einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission für die Städte mit eigenem Statut G- in der Folge "Kommission der Statutarstädte" eingerichtet werdenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gehören als Mitglieder an:

1.

die Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 27 Abs. 2,

2.

drei Vertreterinnen der Dienstgeberin (der Dienstgeberinnen) und

3.

drei Mitglieder der Personalvertretung.

Falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich einer Statutarstadt bestellt ist, gehört sie der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) mit beratender Stimme als Mitglied an.

(3) Unter den Mitgliedern der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.

(4) Die Mitglieder der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(7) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2021
§ 22

Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut

(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission - in der Folge "Kommission der Statutarstadt" genannt - einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission für die Städte mit eigenem Statut G- in der Folge "Kommission der Statutarstädte" eingerichtet werdenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gehören als Mitglieder an:

1.

die Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 27 Abs. 2,

2.

drei Vertreterinnen der Dienstgeberin (der Dienstgeberinnen) und

3.

drei Mitglieder der Personalvertretung.

Falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich einer Statutarstadt bestellt ist, gehört sie der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) mit beratender Stimme als Mitglied an.

(3) Unter den Mitgliedern der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.

(4) Die Mitglieder der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(7) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

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