(1) Die §§ 11, 11a, 22 Abs 5, 24 Abs 1 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/1998 treten mit 7. November 1998 in Kraft.(2) § 18 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3) § 34 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 tritt... mehr lesen...
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, deren Wahlvorschläge nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des... mehr lesen...
Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 33 (1) Die Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des jeweiligen Ausschusses.(2) Die Wahlergeb... mehr lesen...
Niederschrift über die Wahlhandlung;Wahlakte § 32 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wahlhandlung und ihr Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a)die Bezeichnung der Dienststelle, für die der Dienststellenwahlausschuß eingerichtet i... mehr lesen...
Zuteilung der Mandate § 31 (1) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im jeweiligen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wah... mehr lesen...
Ermittlung des Wahlergebnisses § 30 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:1.Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebenei... mehr lesen...
6. Abschnitt Wahlergebnis Stimmenzählung § 29 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu... mehr lesen...
Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel § 28 (1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes... mehr lesen...
Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl § 27 (1) Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die ausgefüllten Stimmzettel in das vom Dienststellenwahlausschuß übermittelte Wahlkuvert zu legen, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des... mehr lesen...
Stimmabgabe § 26 (1) Der Wähler tritt vor den Dienststellenwahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses mit der Auffo... mehr lesen...
Begleitperson § 25 (1) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.(2) Über die Zulässigkeit der Inansp... mehr lesen...
5. Abschnitt Wahlhandlung Leitung der Wahl § 24 (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, wenn keine Sprengelwahlkommissionen bestehen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestellt worden sind, haben diese unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Bestimmungen die Wahl zu leiten.(... mehr lesen...
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes;Briefwahl § 23 (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich durch persönliche Abgabe des Stimmzettels durch den Wähler am Wahlort auszuüben.(2) Einem Wahlberechtigten kann jedoch vom Dienststellenwahlausschuß die Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl) zugelassen werde... mehr lesen...
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel § 22 (1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtlich aufzulegende Stimmzettel zu verwenden. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist verboten.(2) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amt... mehr lesen...
Wahlort und Wahlzeit § 21 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort), und die für die Stimmabgabe vorgesehenen Tagesstunden des Wahltages (Wahlzeit) zu bestimmen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachu... mehr lesen...
Zulassung der Wahlvorschläge § 20 (1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe mit der Aufforderung mitzuteilen, die Mängel innerha... mehr lesen...
Wahlvorschläge § 19 (1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Dienststellenausschusses beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses und für die Wahl des Zentralausschusses beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem ... mehr lesen...
(1) Das Verzeichnis nach § 17 bildet nach Überprüfung durch den Dienststellenwahlausschuß und allenfalls von ihm nach Anhörung des Leiters der Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen die Wählerliste.(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste spätestens sechs Wochen vo... mehr lesen...
Erfassung der Wahlberechtigten § 17 (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß ein Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag de... mehr lesen...
Veröffentlichung der Wahlausschreibung;Wahlkundmachung § 16 (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und den Dienststellenleitern so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß di... mehr lesen...
4. Abschnitt Wahlvorbereitung Wahlausschreibung § 15 Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit... mehr lesen...
Anzuwendende Bestimmungen § 14 Im übrigen finden auf den Zentralwahlausschuß die Bestimmungen des 2. Abschnittes über den Dienststellenwahlausschuß sinngemäß Anwendung. mehr lesen...
Geschäftsführung § 13 Für die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. mehr lesen...
3. Abschnitt Zentralwahlausschuß Bildung des Zentralwahlausschusses;Zahl der Mitglieder § 12 Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder ... mehr lesen...
Sprengelwahlkommission § 11a (1) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen.(2) Die S... mehr lesen...
Geschäftsführung § 11 Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschli... mehr lesen...
Wahlzeugen § 10 Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein. mehr lesen...
Vertrauenspersonen § 9 (1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Diens... mehr lesen...
Bestellung der Mitglieder § 8 (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß, im Fall des § 7 lit. e vom Zentralausschuß zu bestellen.(2) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied... mehr lesen...
Sitzverteilung § 7 Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mitt... mehr lesen...
2. Abschnitt Dienststellenwahlausschuß und Sprengelwahlkommission Bildung des Dienststellenwahlausschusses;Zahl der Mitglieder § 6 (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die ... mehr lesen...
Durchführung der Wahlen § 5 (1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen. mehr lesen...
Wählergruppe § 4 Bedienstete, deren Wahlvorschlag zugelassen worden ist, bilden eine Wählergruppe. mehr lesen...
Wählbarkeit § 3 (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,... mehr lesen...
Wahlberechtigung § 2 (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.(2) Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dien... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlgrundsätze; Mandatsdauer § 1 (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.(2) Die Wahl erfolgt auf ... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)StF: LGBl Nr 102/1993 Änderung LGBl Nr 73/1994LGBl Nr 109/1998LGBl Nr 75/2013LGBl Nr 24/2014Präambel/Pr... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 tritt mit 10. Juli 2015 in Kraft.(3) Die §§ 2 bis 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2016 treten mit 20. Oktober 2016 in Kraft.(4) Die Zulässigkeit des Abschlusses von Finanzges... mehr lesen...
(1) Als operationelles Risiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Grund einer Unangemessenheit, eines Versagens von internen Abläufen jeglicher Art oder des Eintretens von externen Ereignissen.(2) Im Rahmen des Managements des operationellen Risikos ist sicherzustellen, dass1.interne Verfahren sic... mehr lesen...
(1) Als Rechtsrisiko gilt die mögliche Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Zahlung von Geld- oder von Konventionalstrafen oder von Schadenersatz. Eine solche mögliche Verpflichtung kann sich ergeben aus:1.externen Risikofaktoren, wie einer mangelnden Rechtssicherheit einzelner Rechtssysteme, ei... mehr lesen...
(1) Als Reputationsrisiko gilt die Gefahr für einen Rechtsträger, dass durch ein Bekanntwerden oder durch eine öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Geschäftspartner oder über bestimmte Geschäftspraktiken dessen Reputation am Markt negativ beeinflusst wird.(2) Im Rahmen des Managem... mehr lesen...
(1) Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass die vorhandene Liquiditätsreserve eines Rechtsträgers im Krisenfall nicht ausreicht, um dessen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die dazu erforderlichen Mittel nicht sofort oder nur zu schlechten Konditionen am Markt beschafft werden können.(2)... mehr lesen...
(1) Das Marktrisiko besteht in der Gefahr sich verändernder Zinsniveaus.(2) Ziel des Risikomanagements für das Marktrisiko ist es sicherzustellen, dass bei nachteiligen Änderungen des Finanzmarktes die dem Rechtsträger dadurch verursachten Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.(3) Zur Ste... mehr lesen...
(1) Als Kreditrisiko gilt die Gefahr1.einer sich verschlechternden Bonität eines Schuldners des Rechtsträgers,2.des Ausfalls eines Schuldners des Rechtsträgers oder3.eines Verfalls der Werthaltigkeit der von einem Schuldner zur Besicherung einer Forderung dem Rechtsträger bestellten Werte.(2) Zur... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Recht... mehr lesen...
(1) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 S.FG sowie der in den Abs 2 bis 6 festgelegten weiteren Voraussetzungen abgeschlossen werden.(2) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur als Absicherungsgeschäfte zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen ... mehr lesen...
Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte:1.Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite, die auf Euro lauten und für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Z... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 2013, mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg erlassen werden (Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung)StF: LGBl Nr 98/2013 Änderung LGBl Nr 57/2015LGBl Nr 80/2016Präambel... mehr lesen...
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikation... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem mit 1. Jänner 2002.(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft.(3) Die §§ 3 Abs 3 und 7, (§) 4, 4a, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 6, 12 Abs 1 bis 4 und die Anlage in ... mehr lesen...
(1) Der Rettungsträger muss über eine ständig besetzte Einsatzleitstelle verfügen, über die alle Einsatzmittel im Bundesland gesteuert werden können.(2) Jede Einsatzleitstelle muss über eine ständig erreichbare Notrufnummer verfügen. Die Anzahl der Notrufleitungen und Notrufannahmestellen muss fü... mehr lesen...
(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:a)einen Erste-Hilfe-Raum;b)Garagen;... mehr lesen...
(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache f... mehr lesen...
(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:1.BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer); 2.KTW und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 ausgebildetePerson und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);3.NAW: eine... mehr lesen...
Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden:1.Behindertentransportwagen (BTW): Sie dienen dem Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Ve... mehr lesen...
(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard ents... mehr lesen...
(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens zw... mehr lesen...
Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Ausbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen. mehr lesen...
Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren. mehr lesen...
Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs 1 eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer Einsatzfahrerschulung teilg... mehr lesen...
(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolvi... mehr lesen...
(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die1.eigenberechtigt sind,2.physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und3.über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ä... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden. mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2001 über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV)StF: LGBl Nr 72/2001 Änderung ... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.(3) § 3 Abs 2 in der... mehr lesen...
(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entsprich... mehr lesen...
(1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlicha)der genetische... mehr lesen...
Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern. mehr lesen...
Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird – Salzburger GeflügelhaltungsgesetzStF: LGBl Nr 45/1975Änderung LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) mehr lesen...
§ 10a SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 (SchulzeitG 1995) Fundstelle seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die §§ 18 Abs 2, 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.(2) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren s... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1989, 55/1993, 46/2001, 58/2005, 20/2010 und 51/2010 außer Kraft.(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Bergfü... mehr lesen...
Die §§ 6 und 11 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Eur... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer1.Tätigkeiten nach § 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 ausübt oder anbietet, ohne dazu befugt zu sein;2.sich als Berg- und Schiführer oder als Canyoningführer bez... mehr lesen...
(1) Die Aufsicht über den Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass der Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstößt und die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfü... mehr lesen...
(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.(2) Die Satzung bedarf d... mehr lesen...
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Bergsportführerverbands, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.(2) Der Disziplinarausschuss kann über Mitglieder des Bergsportführerverbands, die durch ihr Verhalten das An... mehr lesen...
(1) Als Rechnungsprüfer sind zwei fachkundige Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Bergsportführerverbands sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Bergsportführerverbands mindestens ei... mehr lesen...
(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehme... mehr lesen...
Der Finanzreferent hat für den Vorstand jeweils einen Entwurf des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses zu erstellen und die Kassen- und Rechnungsbücher zu führen. mehr lesen...
(1) Der Präsident vertritt den Bergsportführerverband nach außen. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden und für deren Durchführung verantwortlich. Rechtsgeschäfte, durch die Verbindlichkeiten des Bergsportführerve... mehr lesen...
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Ausbildungsleiter und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder sind auf eine Dauer von fünf Jahren zu wählen. Jeweils mindestens ein Mitglied ist aus dem Kreis der Inhaber einer Berg- und... mehr lesen...
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Salzburger Bergsportführerverbands.(2) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.(3) Der Vollversammlung obliegen:1.die Erlassung und Änderung der Satzung sowie die Festsetzung d... mehr lesen...
Die Organe des Bergsportführerverbands sind:1.die Vollversammlung,2.der Vorstand,3.der Präsident,4.die Rechnungsprüfer,5.der Disziplinarausschuss. mehr lesen...
(1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind:1.die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 28;2.die Bestellung (Enthebung) seiner Organe und ... mehr lesen...
Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:1.die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;2.die Wahl und die Enthebung seiner Organe;3.die Durchführung von ... mehr lesen...
(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer und der Canyoningführer, die Inhaber einer aufrechten Bergsportführerbewilligung sind, sowie der Berg- und Schiführeranwärter bilden als ordentliche Mitglieder den Salzburger Bergsportführerverband. Dieser wird im Folgenden kurz als „Bergsportführerverb... mehr lesen...
(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Cany... mehr lesen...
(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.(2) Das Bergsportführerve... mehr lesen...
(1) Die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer erlischt:1.mit dem Tod des Bergsportführers,2.mit der Entziehung der Befugnis oder3.mit dem Verzicht auf die Befugnis.(2) Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn1.eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewil... mehr lesen...
(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 sind schriftlich einzubringen. Die Nachweise gemäß § 13 Abs 2 bis 4 dürfen nicht älter als drei Monate sein.(2) Über die Anträge ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Von Bewilligungsbescheiden ist eine Ausfertigung dem Salzburger Ber... mehr lesen...
(1) Bergsportführerbewilligungen gemäß § 3 Z 1 dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.eigenberechtigt sind;2.die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 BQ-AnerG sind;3.gesundheitlich geeignet und verlässlich sind;4.... mehr lesen...
(1) Bergsportführer sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer vom Salzburger Bergsportführerverband durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.(2) Kann ein Bergsportführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen jene Fortbildungsveranstaltung nicht besuch... mehr lesen...
Auf die Anerkennung von nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten fachlichen Ausbildungen und darauf beruhenden Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. mehr lesen...
(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten ... mehr lesen...
(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Jeder Ausbildungslehrgang ist in mehrere Ab... mehr lesen...
(1) Die für die Ausübung der Bergsportführertätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in Ausbildungslehrgängen zu erwerben und durch Prüfungen nachzuweisen.(2) Der Salzburger Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung der Berg- und Schiführer- sowie der Canyoningführerprüfung A... mehr lesen...
(1) Bergsportführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit1.dafür zu sorgen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird;2.den Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, dass die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung od... mehr lesen...
Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-A... mehr lesen...
(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gem... mehr lesen...
(1) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten, insbesondere auf bzw für Berg-, Kletter- und Schitouren, befugt. Die Befugnis zum Ausbilden im Schilaufen ist auf die Unterweisung der... mehr lesen...
(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Abs 2 und § 6 nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden:1.Bergführerbewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer;2.Canyoningführerbewilligung für die Tätigkeit als C... mehr lesen...
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Bergsportführertätigkeiten: das Führen oder Begleiten von Personen bei Berg-, Kletter-, Schi- und Canyoningtouren sowie die Vermittlung von Kenntnissen in den Fertigkeiten des Bergsteigens, Kletterns und Begehens von Canyons;2.Schitour: das Fortbewegen mit jed... mehr lesen...
(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs 2 nicht Anderes ergibt.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen1.des Dienstes des Bundesheers oder der Bundespolizei;2.des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG un... mehr lesen...
Gesetz vom 15. Dezember 2010 über das Bergsportführerwesen im Land Salzburg (Salzburger Bergsportführergesetz - S.BFG)StF: LGBl Nr 24/2011 (Blg LT 14. GP: RV 109, AB 184, jeweils 3. Sess) Änderung LGBl Nr 40/2011 (DFB)LGBl Nr 15/2012 (Blg LT 14. GP: RV 160, AB 215, jeweils 4. Sess)LGBl... mehr lesen...
Salzburger Sonderschulsprengelverordnung (Sbg. SSSV) Fundstelle seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...
Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe (MSV-W) Fundstelle seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (DarstVO) Fundstelle seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2) Für die Weiteranwendung des § 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994. mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2006, soweit sie nicht durch § 17 Abs 3d F-VG 1948 aufgehoben wird, und das Gesetz zur authentischen Interpretation... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2009.2.S... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne dadurch eine Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung zu begehen, vorsätzlich1.Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis ... mehr lesen...
(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn1.Abgaben, ... mehr lesen...
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:1.zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;2.zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister. mehr lesen...
(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs. 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs. 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentlic... mehr lesen...
Gesetz vom 4. November 2009 über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltun... mehr lesen...