Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 171-180 von 387

30 Paragrafen zu Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) aktualisiert


§ 20 Oö. MSchG § 20

§ 13 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.(Anm: LGBl. Nr. 101/2003) mehr lesen...


§ 19 Oö. MSchG § 19

(1) Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde beka... mehr lesen...


§ 18 Oö. MSchG § 18

Ansprüche, die durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2000 neu geschaffen wurden, haben nur Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde.(Anm: LGBl. Nr. 24/2001) mehr lesen...


§ 17 Oö. MSchG § 17

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die mit Art. I Abs. 1 Z 19 der 20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 68/1981 getroffenen Regelungen über die sinngemäße Anwendung des Mutterschutzgesetzes 1979, zuletzt geändert durch Abschnitt IV der 29... mehr lesen...


§ 16 Oö. MSchG § 16

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl... mehr lesen...


§ 15 Oö. MSchG § 15

(1) Dienstnehmerinnen darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist. Im Falle einer Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Landesg... mehr lesen...


§ 14 Oö. MSchG § 14

(1) Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)(2) Die Diens... mehr lesen...


§ 13a Oö. MSchG § 13a

(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 11b. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:1.unmittelbar mit... mehr lesen...


§ 13 Oö. MSchG § 13

(1) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater ... mehr lesen...


§ 12b Oö. MSchG § 12b

(1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis... mehr lesen...


§ 12a Oö. MSchG § 12a

Während einer Karenz ist die Dienstnehmerin über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002) mehr lesen...


§ 12 Oö. MSchG § 12

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhin... mehr lesen...


§ 11b Oö. MSchG § 11b

(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,1.allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder2.in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),und die m... mehr lesen...


§ 11a Oö. MSchG § 11a

(1) Der Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebes... mehr lesen...


§ 11 Oö. MSchG § 11

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem im § 10 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 100/2011)(2) ... mehr lesen...


§ 10 Oö. MSchG § 10

(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide... mehr lesen...


§ 9 Oö. MSchG § 9

(1) Macht die Anwendung des § 1b, des § 3, des § 3a, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf den Bezug, der dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dies... mehr lesen...


§ 8 Oö. MSchG § 8

(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitzeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlang... mehr lesen...


§ 7a Oö. MSchG § 7a

Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.(Anm: LGBl. Nr. 37/1996) mehr lesen...


§ 7 Oö. MSchG § 7

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen. mehr lesen...


§ 6 Oö. MSchG § 6

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen im R... mehr lesen...


§ 5 Oö. MSchG § 5

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen beschäftigt sind, dürfen bis zweiund... mehr lesen...


§ 4 Oö. MSchG § 4

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 2 Abs. 1) vor der Entbindung eing... mehr lesen...


§ 3a Oö. MSchG § 3a

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren g... mehr lesen...


§ 3 Oö. MSchG § 3

(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind. (Anm: LGBl... mehr lesen...


§ 2 Oö. MSchG § 2

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so ver... mehr lesen...


§ 1b Oö. MSchG § 1b

(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Arbeitsbedingungen auszuschließen... mehr lesen...


§ 1a Oö. MSchG § 1a

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und i... mehr lesen...


§ 1 Oö. MSchG § 1

Dieses Landesgesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen, sofern sie nicht in Betrieben beschäftigt sind, ausgenommen Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze... mehr lesen...


Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) Fundstelle

Landesgesetz vom 4. November 1993 über den Mutterschutz der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen (Oö. Mutterschutzgesetz - Oö. MSchG)StF: LGBl.Nr. 122/1993 (GP XXIV RV 335/1993 AB 352/1993 LT 21) Änderung LGBl.Nr. 37/1996 (G... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) aktualisiert


§ 9 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 9 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 8 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 7 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 6a Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 6 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 5 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 4 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 3 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 2 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 1 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Art. 4 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG (Oö. VHEMESK) aktualisiert


§ 3 Oö. VHEMESK

§ 3  Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft. mehr lesen...


§ 2 Oö. VHEMESK

§ 2  Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt   a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stundefür den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,für jeden Beisitzer ....... mehr lesen...


§ 1 Oö. VHEMESK

§ 1  Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Mit dem Sitzungsgeld ist auch die für das Aktenstudium aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten. mehr lesen...


Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG (Oö. VHEMESK) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KrankenanstaltengesetzStF: LGBl. Nr. 116/1991 Änderung idF:LGBl. Nr. 143/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

58 Paragrafen zu Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991) aktualisiert


§ 41 Oö. LFBAG 1991

§ 41Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/1978 außer Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes k... mehr lesen...


§ 40 Oö. LFBAG 1991

§ 40Übergangsbestimmungen (1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die auf Grund der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967besteh... mehr lesen...


§ 39 Oö. LFBAG 1991

§ 39Abgabenrechtliche Bestimmungen (1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlichen Abgaben und Gebühren befreit.(2) Inwieweit Eingaben für Lehrlinge in durch dieses Landesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehr... mehr lesen...


§ 38 Oö. LFBAG 1991 Behörden

(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachli... mehr lesen...


§ 37 Oö. LFBAG 1991

X. HAUPTSTÜCK § 37Strafbestimmung Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gel... mehr lesen...


§ 36 Oö. LFBAG 1991

§ 36Tätigkeitsbericht Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. mehr lesen...


§ 35 Oö. LFBAG 1991

§ 35Gebarung Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar ve... mehr lesen...


§ 34 Oö. LFBAG 1991

§ 34Geschäftsordnung (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Bes... mehr lesen...


§ 33 Oö. LFBAG 1991

IX. HAUPTSTÜCKLand- und forstwirtschaftlicheLehrlings- und Fachausbildungsstelle § 33Einrichtung; Aufgaben (1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings... mehr lesen...


§ 32 Oö. LFBAG 1991 Beurkundung der Berufsbezeichnung

(1) Wer das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeich... mehr lesen...


§ 31 Oö. LFBAG 1991 § 31

(1) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter“ wird nach diesem Landesgesetz erworben1.durch Ablegung der Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfunga)nach Beendigung der ordnungsgemäßen Lehre und dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses ... mehr lesen...


§ 30 Oö. LFBAG 1991

§ 30Prüfungszeugnis Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis (Facharbeiterzeugnis, Meisterzeugnis, Fachgebietszeugnis) auszustellen. Ein Fachgebietszeugnis ist nur auszus... mehr lesen...


§ 29 Oö. LFBAG 1991

§ 29Prüfungen (1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Ausbildungsgebiete bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus eine... mehr lesen...


§ 28 Oö. LFBAG 1991 § 28

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Ausbildungs- und Fachgebiete zu bestellen.(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienstgeber und der Die... mehr lesen...


§ 27 Oö. LFBAG 1991 § 27

(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.(3) Die ... mehr lesen...


§ 26 Oö. LFBAG 1991

§ 26Prüfungsordnungen (1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu... mehr lesen...


§ 25 Oö. LFBAG 1991

§ 25 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 15/2010) mehr lesen...


§ 24 Oö. LFBAG 1991 § 24

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet einschließlich der Fachgebiete (§ 17) eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften für die Ausbildung... mehr lesen...


§ 23 Oö. LFBAG 1991

VII. HAUPTSTÜCKAusbildungs- und Prüfungsvorschriften § 23Allgemeines (1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts... mehr lesen...


§ 22 Oö. LFBAG 1991

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 12/2015) mehr lesen...


§ 21 Oö. LFBAG 1991

VI. HAUPTSTÜCKSonderformen der Ausbildung § 21Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter (1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungss... mehr lesen...


§ 20 Oö. LFBAG 1991

§ 20Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt... mehr lesen...


§ 19 Oö. LFBAG 1991 § 19

(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlic... mehr lesen...


§ 18i Oö. LFBAG 1991

§ 18iAnwendung von Rechtsvorschriften Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung. (Anm: ... mehr lesen...


§ 18h Oö. LFBAG 1991 § 18h

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 8, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist durch eine Vereinbarung zwischen der bzw. dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der bzw. dem Aus... mehr lesen...


§ 18g Oö. LFBAG 1991 § 18g

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen ... mehr lesen...


§ 18f Oö. LFBAG 1991

§ 18fBerufsausbildungsassistenz (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfol... mehr lesen...


§ 18e Oö. LFBAG 1991 § 18e

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn1.die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und2.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, eine... mehr lesen...


§ 18d Oö. LFBAG 1991 § 18d

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungsziels und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie der Sch... mehr lesen...


§ 18c Oö. LFBAG 1991 § 18c

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der fol... mehr lesen...


§ 18b Oö. LFBAG 1991

§ 18bTeilqualifikation (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs... mehr lesen...


§ 18a Oö. LFBAG 1991

IV. HAUPTSTÜCKINTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG § 18aVerlängerte Lehrzeit (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 8 Abs. 1 sowie g... mehr lesen...


§ 18 Oö. LFBAG 1991

§ 18Anschlußlehre Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999) mehr lesen...


§ 17 Oö. LFBAG 1991 § 17

(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann1.ein landwirtschaftlicher Facharbeiter besondere Fähigkeiten in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, landwirtschaftliche Kompostierung und bäuerliche Gästebeherbergung,... mehr lesen...


§ 16 Oö. LFBAG 1991 § 16

Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpfli... mehr lesen...


§ 15 Oö. LFBAG 1991 § 15

(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Fachrichtung der Schule gleichlaut... mehr lesen...


§ 14 Oö. LFBAG 1991 § 14

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:1.durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuchs nach der allgemeinen Schulpflicht und die pr... mehr lesen...


§ 13b Oö. LFBAG 1991 § 13b

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden... mehr lesen...


§ 13a Oö. LFBAG 1991

§ 13aTeilprüfungen (1) In den einzelnen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist... mehr lesen...


§ 13 Oö. LFBAG 1991

§ 13Facharbeiterprüfung (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,1.die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet hat und2.die Berufsschule o... mehr lesen...


§ 12 Oö. LFBAG 1991

§ 12Anrechnung von Ausbildungszeiten (1) Lehrberufe, die auf Grund dieses Landesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung mit Lehrberufen dieses Landesgesetzes verwandt gestellt werden, wenn gleiche... mehr lesen...


§ 11 Oö. LFBAG 1991

§ 11Berufsschule und Fachkurse (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits erfüllt wurde. (2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Schule nach Abs. 1 b... mehr lesen...


§ 10 Oö. LFBAG 1991

§ 10Lehrstellenvormerkung Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der L... mehr lesen...


§ 9c Oö. LFBAG 1991 § 9c

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...


§ 9b Oö. LFBAG 1991 § 9b

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er1.hat die Inhaberin bzw. den ... mehr lesen...


§ 9a Oö. LFBAG 1991 § 9a

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf schriftliches Ansuchen bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 15/2010)(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist n... mehr lesen...


§ 9 Oö. LFBAG 1991 § 9

(1) Als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuerkennen, wer1.einen Betrieb gemäß § 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 führt,2.die erforderliche Verläßlichkeit und3.jene fachliche Eignung besitzt, die eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. ... mehr lesen...


§ 8 Oö. LFBAG 1991 § 8

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt - unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes - durch die dreijährige Lehre (§§ 128ff Oö. Landarbeitsordnung 1989). Die Lehre kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um e... mehr lesen...


§ 7 Oö. LFBAG 1991

§ 7Ausbildungsstufen (1) Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Ausbildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung1.zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;2.zum Meister, zur Meisterin.(2) In den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gem... mehr lesen...


§ 6 Oö. LFBAG 1991 § 6

(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:Landwirtschaft,Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,Gartenbau,Feldgemüsebau,Obstbau und Obstverwertung,Weinbau und Kellerwirtschaft,Molkerei- und Käsereiwirtschaft,Pferdewirtschaft,Fischereiwirtschaft,Geflügelw... mehr lesen...


§ 5 Oö. LFBAG 1991

II. HAUPTSTÜCKGrundsätze der Berufsausbildung § 5Ausbildungsziel Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt... mehr lesen...


§ 4 Oö. LFBAG 1991 § 4

(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration... mehr lesen...


§ 3a Oö. LFBAG 1991 § 3a

(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)(2) Entsprechend dem § 12 Oö. BAG ist die Berufsbezeich... mehr lesen...


§ 3 Oö. LFBAG 1991

§ 3Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer (1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Be... mehr lesen...


§ 2 Oö. LFBAG 1991

§ 2Begriffsbestimmungen (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 führen und denen gemäß § 9 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. (2) Lehrbetriebe sind land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 5 Oö. Landarbeitso... mehr lesen...


§ 1 Oö. LFBAG 1991

I. HAUPTSTÜCKAllgemeine Bestimmungen § 1Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten1.Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) und2.familieneigenen... mehr lesen...


Art. 2 Oö. LFBAG 1991

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013)(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der ... mehr lesen...


Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991) Fundstelle

Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991)StF: LGBl.Nr. 95/1991 (GP XXIII RV 465 AB 486/1991 LT 52) Änderung LGBl.Nr. 5/1994 (GP XXIV RV 365 AB... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz (Oö. RDG) aktualisiert


§ 7 Oö. RDG

§ 7 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...


§ 6 Oö. RDG § 6

Wer eine Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/... mehr lesen...


§ 5 Oö. RDG § 5

(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihungsurkunde ist vom Landeshauptmann zu unterfertigen und vom jeweils nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständigen Mitglied der Landesre... mehr lesen...


§ 4 Oö. RDG

§ 4 (1) Die Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit hat einen Durchmesser von 3,2 cm und besteht aus Bronze. Die Medaille hat die Zahl "25" sowie die Inschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens" zu enthalten.(2) Die Dienstmedaille für 40-jährige Tätigkeit ist versil... mehr lesen...


§ 3a Oö. RDG § 3a

(1) Alle mit der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.(2) Die Oberösterrei... mehr lesen...


§ 3 Oö. RDG § 3

(1) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 2 Oö. RDG § 2

(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird an Personen verliehen, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Rettungswesen dienenden Organisation in Oberösterreich angehören und während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in einer dem Rettungswesen dienenden Organisati... mehr lesen...


§ 1 Oö. RDG

§ 1  Für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Rettungswesens wird die "Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille" verliehen. (Anm: LGBl. Nr. 123/1994) mehr lesen...


Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz (Oö. RDG) Fundstelle

Landesgesetz vom 22. September 1989 über die Schaffung von Dienstmedaillen auf dem Gebiet des Rettungswesens (Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz)StF: LGBl.Nr. 74/1989 (GP XXIII RV 276 AB 291/1989 LT 33) Änderung LGBl.Nr. 123/1994 (GP XXIV RV 483 AB 507/1994 LT 30)LGBl.Nr. 90/2001 (GP X... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) aktualisiert


§ 12 Oö. KFG

§ 12  Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. mehr lesen...


§ 11 Oö. KFG § 11

(1) Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat zu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet in dieser Sitzung die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters od... mehr lesen...


§ 10 Oö. KFG § 10

(1) Die Mitglieder des Landeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längs... mehr lesen...


§ 9 Oö. KFG § 9

(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bew... mehr lesen...


§ 8 Oö. KFG § 8

(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:a)zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;b)zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besondere... mehr lesen...


§ 7 Oö. KFG § 7

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende... mehr lesen...


§ 6 Oö. KFG § 6

(1) Das Land Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der für alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)(2) ... mehr lesen...


§ 5 Oö. KFG § 5

(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land im Sinne des § 4 Z 11 ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung.(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungspl... mehr lesen...


§ 4a Oö. KFG § 4a

(1) Bei Hochbauten des Landes ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerks un... mehr lesen...


§ 4 Oö. KFG

§ 4Arten der Förderung  Die Förderung gemäß § 1 kann insbesondere erfolgen durch:1.Animation und Beratung von Einzelpersonen und Gemeinschaften (z.B. Gemeinden oder Betrieben) über Möglichkeiten kultureller Betätigung;2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultu... mehr lesen...


§ 3 Oö. KFG Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtu... mehr lesen...


§ 2 Oö. KFG § 2

Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:a)Bildende Kunst und Design;b)Musik und darstellende Kunst;c)Literatur;d)Architektur;e)Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im S... mehr lesen...


§ 1 Oö. KFG § 1

(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.(2) Das Land Oberösterreich un... mehr lesen...


Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle

Gesetz vom 2. Oktober 1987 über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (Oö. Kulturförderungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 77/1987 (GP XXIII RV 25 IA 90 AB 124/1987 ) Änderung LGBl.Nr. 67/1990 (GP XXIII RV 359 AB 370/1990 )LGBl.Nr. 58/2000 (GP XXV IA 424/1998 IA 795/2000 AB 825/2000 LT 28)LG... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

43 Paragrafen zu Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V) (Oö. L-PVWO) aktualisiert


§ 42 Oö. L-PVWO

§ 42Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft. mehr lesen...


§ 41 Oö. L-PVWO

ABSCHNITT VSchlußbestimmungen § 41Übergangsbestimmung  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wahlausschüsse haben die Aufgaben der im O.ö. L-PVG vorgesehenen Wahlausschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahrzunehmen. Sie haben die Geschäfte solange nach den bisherigen Reg... mehr lesen...


§ 40 Oö. L-PVWO

§ 40Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;besondere Bestimmungen (1) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Diensts... mehr lesen...


§ 39 Oö. L-PVWO

§ 39Kundmachungen  Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen. mehr lesen...


§ 38 Oö. L-PVWO

ABSCHNITT IVGemeinsame Bestimmungen § 38Fristen (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestim... mehr lesen...


§ 37 Oö. L-PVWO

§ 37Beginn der Funktion  Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson. mehr lesen...


§ 36 Oö. L-PVWO

§ 36Stimmzettel  Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen. mehr lesen...


§ 35 Oö. L-PVWO

§ 35Auflegen der Wählerliste  Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Organisationseinheit zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen. mehr lesen...


§ 34 Oö. L-PVWO

§ 34Wahlkundmachung  Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:a)den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;b)die Zahl... mehr lesen...


§ 33 Oö. L-PVWO

§ 33Zuständigkeit  Der Dienststellenwahlausschuß für das Amt der Landesregierung und die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Sprengelwahlausschüsse sind auch für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen zuständig. mehr lesen...


§ 32 Oö. L-PVWO

ABSCHNITT IIIWahl der Vertrauenspersonen § 32Allgemeine Verweisung  Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:§  1  (Dienststellenwahlausschuß),§  2  (Wahlzeugen),§  3  (Zentralw... mehr lesen...


§ 31 Oö. L-PVWO

§ 31Verfahren (1) Über die Bildung des Landespersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß. mehr lesen...


§ 30 Oö. L-PVWO

ABSCHNITT IIBildung des Landespersonalausschusses § 30Vorschläge für die Mitgliedschaft (1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestät... mehr lesen...


§ 29 Oö. L-PVWO

§ 29Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß (1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuf... mehr lesen...


§ 28 Oö. L-PVWO

§ 28Wahlanfechtung (1) Wird eine Wahl gemäß § 20 Abs. 15 und 16 O.ö. L-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so... mehr lesen...


§ 27 Oö. L-PVWO

§ 27Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmit... mehr lesen...


§ 26 Oö. L-PVWO

§ 26Wahlakten (1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wa... mehr lesen...


§ 25 Oö. L-PVWO

§ 25Bericht an den Zentralwahlausschuß  Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzut... mehr lesen...


§ 24 Oö. L-PVWO

§ 24Zuteilung der Mandate (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dien... mehr lesen...


§ 23 Oö. L-PVWO

§ 23Ermittlung der Mandate (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander ges... mehr lesen...


§ 22 Oö. L-PVWO

§ 22Beendigung der Wahlhandlung (1) Der Ablauf der gemäß § 20 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Sti... mehr lesen...


§ 21 Oö. L-PVWO

§ 21Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der... mehr lesen...


§ 20 Oö. L-PVWO

§ 20Stimmabgabe (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigun... mehr lesen...


§ 19 Oö. L-PVWO

§ 19Vornahme der Wahl (1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson... mehr lesen...


§ 18 Oö. L-PVWO

§ 18Beginn der Wahlhandlung (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift ... mehr lesen...


§ 17 Oö. L-PVWO

§ 17Leitung der Wahlhandlung  Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. L-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 16 Oö. L-PVWO

§ 16Ungültige Stimmen (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derar beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wol... mehr lesen...


§ 15 Oö. L-PVWO

§ 15Gültige Stimmen (1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem vor d... mehr lesen...


§ 14 Oö. L-PVWO

§ 14Stimmzettel (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor j... mehr lesen...


§ 13 Oö. L-PVWO Wahlkuvert

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten, ausgenommen die Nummer oder Bezeichnung des Wahlkörpers oder der (Teile der) Organisationseinheiten, deren Vertrauenspersonen zu wählen si... mehr lesen...


§ 12 Oö. L-PVWO

§ 12Wahlzellen  Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung de... mehr lesen...


§ 11 Oö. L-PVWO

§ 11Wahlvorbereitung (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Du... mehr lesen...


§ 10 Oö. L-PVWO Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post

(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt we... mehr lesen...


§ 9 Oö. L-PVWO Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von drei Arbeitstagen zu be... mehr lesen...


§ 8 Oö. L-PVWO

§ 8Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG) sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitz... mehr lesen...


§ 7 Oö. L-PVWO Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen der

(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder m... mehr lesen...


§ 6 Oö. L-PVWO

§ 6Wählerliste (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, diea)am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 15 Abs. 2 O.ö. L-PVG),b)gemäß § 15 Abs. 3 O.ö. L-PVG vom Wahlrecht ausgeschloss... mehr lesen...


§ 5 Oö. L-PVWO

§ 5Verzeichnis der Bediensteten (1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber zwei Monate nach der Konstituierung des Zentralwahlausschusses im Wege des Landespersonalausschusses... mehr lesen...


§ 4 Oö. L-PVWO

§ 4Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung (1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 55 Tagen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und... mehr lesen...


§ 3 Oö. L-PVWO

§ 3Zentralwahlausschuß  Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Landespersonalausschuß entspricht. mehr lesen...


§ 2 Oö. L-PVWO

§ 2Wahlzeugen (1) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete, Beamt... mehr lesen...


§ 1 Oö. L-PVWO

ABSCHNITT IWahl der Dienststellenausschüsse § 1Dienststellenwahlausschuß (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.(2) Bei ... mehr lesen...


Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V) (Oö. L-PVWO) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. August 1986 über die Wahlbzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten desLandes Oberösterreich(Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. L-PVWO)StF: LGBl.Nr. 46/1986 Änderung LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)LGBl.Nr. 5/2016Präamb... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

36 Paragrafen zu Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG) aktualisiert


§ 35 Oö. L-PVG

§ 35Inkrafttreten; Vollziehung (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt ... mehr lesen...


§ 34 Oö. L-PVG

§ 34Übergangsbestimmungen  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläu... mehr lesen...


§ 33 Oö. L-PVG § 33

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 6) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretu... mehr lesen...


§ 32 Oö. L-PVG

§ 32Schutz der Rechte der Bediensteten  Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, bei Wahlwerbung sowie bei Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. ... mehr lesen...


§ 31 Oö. L-PVG

§ 31Aufwand der Personalvertretung (1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einri... mehr lesen...


§ 30 Oö. L-PVG

§ 30Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder derWahlausschüsse (1) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn ... mehr lesen...


§ 29 Oö. L-PVG

§ 29Verschwiegenheitspflicht (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben ü... mehr lesen...


§ 28 Oö. L-PVG

§ 28Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und derMitglieder der Wahlausschüsse (1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit ... mehr lesen...


§ 27 Oö. L-PVG

§ 27Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten (1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren ... mehr lesen...


§ 26 Oö. L-PVG

§ 26Neuwahl  Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Landespersonalausschusses und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretende... mehr lesen...


§ 25 Oö. L-PVG

§ 25Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und desLandespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen (1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).(2) Vor Ablauf... mehr lesen...


§ 24 Oö. L-PVG § 24

(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Obmann einzuberufen, der sie bis zur Wahl des neuen Obmannes zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt d... mehr lesen...


§ 23 Oö. L-PVG

§ 23Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oderLandespersonalausschuß sowie der Funktion einer Vertrauensperson (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. ... mehr lesen...


§ 22 Oö. L-PVG

§ 22Wahl der Vertrauenspersonen (1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:a)An die Stelle der Dienststelle tritt die Organisationseinheit des Amtes der Landesregi... mehr lesen...


§ 21 Oö. L-PVG

§ 21Bildung des Landespersonalausschusses (1) Der Landespersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet.(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalauss... mehr lesen...


§ 20 Oö. L-PVG Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse

(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.(2) Wenn es aus org... mehr lesen...


§ 19 Oö. L-PVG

§ 19Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsseund des Zentralwahlausschusses  Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Diens... mehr lesen...


§ 18 Oö. L-PVG

§ 18Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- undZentralwahlausschuß  Die Bestimmungen des § 23 finden auf den Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen... mehr lesen...


§ 17 Oö. L-PVG

§ 17Zentralwahlausschuß (1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen de... mehr lesen...


§ 16 Oö. L-PVG

§ 16Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Person... mehr lesen...


§ 15 Oö. L-PVG § 15

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Aus... mehr lesen...


§ 14 Oö. L-PVG

§ 14Akteneinsicht (1) Den Personalvertretern (§ 3 Abs. 7) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom Dienststellenleiter die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ... mehr lesen...


§ 13 Oö. L-PVG

§ 13Zuständigkeit der Vertrauenspersonen (1) Die Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind ber... mehr lesen...


§ 12 Oö. L-PVG

§ 12Regelmäßige Besprechungen  Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben die jeweils zuständigen Organe des Dienstgebers mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fall... mehr lesen...


§ 11 Oö. L-PVG

§ 11Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses  In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschuß nacheinander ... mehr lesen...


§ 10 Oö. L-PVG § 10

(1) Wenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt sind, bei denen dem Landespersonalausschuß das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihm diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(2) Der Landespersonalausschuß kann binnen ... mehr lesen...


§ 9 Oö. L-PVG

§ 9Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und derDienststellenausschüsse (1) Die im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschuß wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b,... mehr lesen...


§ 8 Oö. L-PVG

§ 8Befugnisse der Personalvertretung (1) Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:a)in allgemeinen Personalangelegenheiten;b)bei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei de... mehr lesen...


§ 7 Oö. L-PVG

§ 7Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson (1) In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten ein Dienststellenausschuß zu wählen.(2) Der Di... mehr lesen...


§ 6 Oö. L-PVG

§ 6Dienststellenversammlung (1) Die Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der... mehr lesen...


§ 5 Oö. L-PVG

§ 5Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen derPersonalvertretung (1) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen,... mehr lesen...


§ 4 Oö. L-PVG § 4

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011) mehr lesen...


§ 3 Oö. L-PVG

§ 3Organe der Personalvertretung (1) Organe der Peronalvertretung sind:a)die Dienststellenversammlung;b)der Dienststellenausschuß;c)der Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);d)der Landespersonalausschuß;e)der Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);f)die Vertrauens... mehr lesen...


§ 2 Oö. L-PVG

§ 2Aufgaben der Personalvertretung (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie ha... mehr lesen...


§ 1 Oö. L-PVG

§ 1Geltungsbereich (1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich... mehr lesen...


Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG) Fundstelle

Gesetz vom 10. April 1985 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz - Oö. L-PVG)StF: LGBl.Nr. 72/1985 (GP XXII RV 363 AB 417/1985 ) Änderung LGBl.Nr. 86/1991 (GP XXIII RV 52 IA 60 AB 454/1991 )LGBl.Nr. 47/1994 (GP XXIV ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung (Oö. DNW-V) aktualisiert


§ 9 Oö. DNW-V

§ 9Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. ... mehr lesen...


§ 8 Oö. DNW-V

§ 8Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstigeLeistungen  Stellt das Land dem Inhaber einer Dienst- oder Naturalwohnung Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet es sich auch zu anderen Leistungen, so ist hiefür vom Wohnungsinhaber eine angemessene Vergütung zu entrichte... mehr lesen...


§ 7 Oö. DNW-V

§ 7Anteil an besonderen Aufwendungen (1) Gehört zur Überlassung bzw. Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung auch die Berechtigung, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschkü... mehr lesen...


§ 6 Oö. DNW-V

§ 6Beitrag für Hausbesorgerarbeiten (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus1.den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen,2.den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 i. d.g.F., für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,3.dem Dienst... mehr lesen...


§ 5 Oö. DNW-V

§ 5Verwaltungspauschale  Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche ... mehr lesen...


§ 4 Oö. DNW-V

§ 4Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben (1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für1.die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasser... mehr lesen...


§ 3 Oö. DNW-V

§ 3Nettobenützungsvergütung (1) Die Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:1.2,64 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt, die zumindest aus... mehr lesen...


§ 2 Oö. DNW-V

§ 2Nutzfläche; Anteil an den Gesamtkosten (1) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- un... mehr lesen...


§ 1 Oö. DNW-V

§ 1Benützungsvergütung (1) Die von einem Bediensteten des Landes Oberösterreich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus1.der Nettobenützungsvergütung,2.dem auf die Wohnung entfallende... mehr lesen...


Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung (Oö. DNW-V) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. Juni 1984 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung - Oö. DNW-V)StF: LGBl. Nr. 47/1984 Änderung idF:LGBl. Nr. 67/1991LGBl. Nr. 81/1993LGBl. Nr. 72/1996LGBl. Nr. 93/1... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

30 Paragrafen zu Oö. Fischereiverordnung (Oö. FischV) aktualisiert


Anl. 13 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 13 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 12 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 12 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 11 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 11 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 10 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 10 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 9 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 9 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 8 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 7 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 6 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 5 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 4 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 3 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 2 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 Oö. FischV (weggefallen)

Anl. 1 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Oö. FischV (weggefallen)

§ 14 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a OÖ. FischV (weggefallen)

§ 13a OÖ. FischV (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Oö. FischV (weggefallen)

§ 13 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Oö. FischV (weggefallen)

§ 12 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Oö. FischV (weggefallen)

§ 11 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Oö. FischV (weggefallen)

§ 10 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Oö. FischV (weggefallen)

§ 9 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. FischV (weggefallen)

§ 8 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. FischV (weggefallen)

§ 7 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. FischV (weggefallen)

§ 6 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. FischV (weggefallen)

§ 5 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. FischV (weggefallen)

§ 4 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. FischV (weggefallen)

§ 3 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. FischV (weggefallen)

§ 2 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. FischV (weggefallen)

§ 1 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 Oö. FischV (weggefallen)

Art. 2 Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Fischereiverordnung (Oö. FischV) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung (Oö. FischV) Fundstelle seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 171-180 von 387