§ 20 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für Verrechnungen im Rahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung ergeben sich aus der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes und sind genau zu beachten§ 20 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Eine Anweisung von Beträgen zu Lasten oder zu Gunsten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung eines im Voranschlag vorgesehenen Haushaltsansatzes ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verrechnung im Rahmen der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung nicht gegeben sind.

(3) Verwahrgelder sind als Bestandteil der voranschlagsunwirksamen Gebarung in laufender Vormerkung zu halten. Gehen Verwahrgelder in das Eigentum des Landes über, so sind sie unter dem entsprechenden Haushaltsansatz des Voranschlages als Einnahme zu verrechnen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Voraussetzungen für Verrechnungen im Rahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung ergeben sich aus der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes und sind genau zu beachten§ 20 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Eine Anweisung von Beträgen zu Lasten oder zu Gunsten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung eines im Voranschlag vorgesehenen Haushaltsansatzes ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verrechnung im Rahmen der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung nicht gegeben sind.

(3) Verwahrgelder sind als Bestandteil der voranschlagsunwirksamen Gebarung in laufender Vormerkung zu halten. Gehen Verwahrgelder in das Eigentum des Landes über, so sind sie unter dem entsprechenden Haushaltsansatz des Voranschlages als Einnahme zu verrechnen.

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