§ 1 L-VerlautG § 1

Landes-Verlautbarungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. DieSie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs 2), dem Bundeskanzleramt elektronisch zu übermitteln. Der Bundeskanzler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind von ihr über dieim Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at'www.ris.bka.gv.at' zur Abfrage bereit zu haltengehalten werden.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.

(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.

(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. DieSie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs 2), dem Bundeskanzleramt elektronisch zu übermitteln. Der Bundeskanzler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind von ihr über dieim Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at'www.ris.bka.gv.at' zur Abfrage bereit zu haltengehalten werden.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.

(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.

(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

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