§ 9 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:

1.

BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer);

2.

ATWKTW und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete

Person (= Fahrer);

Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

3.

KTWNAW: eine als Notfallsanitäter ausgebildete Person, ein Notarzt (ersatzweise ein Notarzt im Rendezvoussystem) und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

4.

NAWNEF: ein Notarzt und eine als Notfallsanitäter ausgebildete Person, ein Notarzt (ersatzweise ein Notarzt im Rendezvoussystem) und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);.

5. NEF: ein Notarzt und eine als Notfallsanitäter und nach § 4 ausgebildete Person (= Fahrer).

(2) Für dieDie Mindestausstattung der Fahrzeuge gelten die Festlegungen ingemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der AnlageÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.08.2017

(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:

1.

BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer);

2.

ATWKTW und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete

Person (= Fahrer);

Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

3.

KTWNAW: eine als Notfallsanitäter ausgebildete Person, ein Notarzt (ersatzweise ein Notarzt im Rendezvoussystem) und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

4.

NAWNEF: ein Notarzt und eine als Notfallsanitäter ausgebildete Person, ein Notarzt (ersatzweise ein Notarzt im Rendezvoussystem) und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);.

5. NEF: ein Notarzt und eine als Notfallsanitäter und nach § 4 ausgebildete Person (= Fahrer).

(2) Für dieDie Mindestausstattung der Fahrzeuge gelten die Festlegungen ingemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der AnlageÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).

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