§ 12 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

 

Zentralwahlausschuß

 

Bildung des Zentralwahlausschusses;

Zahl der Mitglieder

 

§ 12

 

Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

 

Zentralwahlausschuß

 

Bildung des Zentralwahlausschusses;

Zahl der Mitglieder

 

§ 12

 

Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.

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