§ 16 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 5 § 16 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1Sbg. Juli 1998 in KraftSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Auf die einmalige Entschädigung und die Ruhebezüge des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates, die diese Funktionen zum 1. Juli 1998 ausüben, und auf die Versorgungsbezüge nach diesen sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 15 Abs 2 erster Satz in der vor dem Gesetz LGBl Nr 5/1998 geltenden Fassung die für Mitglieder des Landtages im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Begrenzung der Bezüge und Pensionen gemäß § 3 bis zum Wirksamwerden der §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.

(3) Die §§ 7 Abs 5, 12 Abs 1, 13 Abs 4 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) § 5 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 3, (§) 3, 4 Abs 2, 7 Abs 4 und 5, 12, 13 Abs 1, 2 und 4, 14 und 15 Abs 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 und die Aufhebung der Abschnittsbezeichnungen "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" und des 2. Abschnitts mit den §§ 9, 10 und 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" treten mit 1. August 2014 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 12.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Die §§ 5 § 16 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1Sbg. Juli 1998 in KraftSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Auf die einmalige Entschädigung und die Ruhebezüge des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates, die diese Funktionen zum 1. Juli 1998 ausüben, und auf die Versorgungsbezüge nach diesen sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 15 Abs 2 erster Satz in der vor dem Gesetz LGBl Nr 5/1998 geltenden Fassung die für Mitglieder des Landtages im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Begrenzung der Bezüge und Pensionen gemäß § 3 bis zum Wirksamwerden der §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.

(3) Die §§ 7 Abs 5, 12 Abs 1, 13 Abs 4 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) § 5 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 3, (§) 3, 4 Abs 2, 7 Abs 4 und 5, 12, 13 Abs 1, 2 und 4, 14 und 15 Abs 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 und die Aufhebung der Abschnittsbezeichnungen "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" und des 2. Abschnitts mit den §§ 9, 10 und 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" treten mit 1. August 2014 in Kraft.

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