§ 3 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.

(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolviert haben.

(3) In einer Einsatzstelle mit Notruf (Journaldienst)Einsatzleitstelle eingesetzte Personen müssen zusätzlich einen Journaldienstkurseine mindestens 48 Stunden umfassende theoretische Ausbildung im Leitstellenbereich mit den Themenschwerpunkten Struktur des JournaldienstesRecht, GroßschadenereignisStrukturen im Rettungsdienst, Grundlage Telefon-Einsatzbearbeitung und Disposition, Einsatzleitsystem, Geographisches Informationssystem und Kartenkunde, Funk, Telefongesprächsführungs-Einsatztaktik, ÄrztenotdienstGesprächsführung und HubschraubereinsätzeKommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Einsatzorganisationen, insbesondere mit den besonderen Hilfs- und Rettungsdiensten, Notrufabfrage und Erste-Hilfe-Anleitung, Disposition Flugrettungsdienst und Großunfall erfolgreich absolviert haben. Begleitend ist ein praktisches Modul im Ausmaß von 16mindestens 100 Stunden erfolgreich absolviert habenzu absolvieren.

(4) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt die Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz voraus.

(5) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 4 setzt der Einsatz im Flugrettungsdienst voraus:

1.

die durch eine ärztliche Untersuchung festzustellende Flugtauglichkeit,

2.

die erfolgreiche Absolvierung eines theoretischen Grundausbildungskurses in Theorie und Praxis der Flugmedizin, der Grundkenntnisse in Flugtechnik, Funkwesen und Navigation sowie in praktischen Arbeiten am und um den Hubschrauber und

3.

die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses über die Durchführung einer Seilwindenaktion (Tauaktion) und den Umgang mit Außenlasten.

(6) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs. 1 bis 5 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.

(7) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass Personal, das seine Ausbildung bei einem anderen Rettungsträger absolviert hat, auf die besonderen Erfordernisse der bei ihm eingesetzten medizinischen Geräte und Verfahren eingewiesen wird.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.07.2013

(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.

(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolviert haben.

(3) In einer Einsatzstelle mit Notruf (Journaldienst)Einsatzleitstelle eingesetzte Personen müssen zusätzlich einen Journaldienstkurseine mindestens 48 Stunden umfassende theoretische Ausbildung im Leitstellenbereich mit den Themenschwerpunkten Struktur des JournaldienstesRecht, GroßschadenereignisStrukturen im Rettungsdienst, Grundlage Telefon-Einsatzbearbeitung und Disposition, Einsatzleitsystem, Geographisches Informationssystem und Kartenkunde, Funk, Telefongesprächsführungs-Einsatztaktik, ÄrztenotdienstGesprächsführung und HubschraubereinsätzeKommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Einsatzorganisationen, insbesondere mit den besonderen Hilfs- und Rettungsdiensten, Notrufabfrage und Erste-Hilfe-Anleitung, Disposition Flugrettungsdienst und Großunfall erfolgreich absolviert haben. Begleitend ist ein praktisches Modul im Ausmaß von 16mindestens 100 Stunden erfolgreich absolviert habenzu absolvieren.

(4) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt die Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz voraus.

(5) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 4 setzt der Einsatz im Flugrettungsdienst voraus:

1.

die durch eine ärztliche Untersuchung festzustellende Flugtauglichkeit,

2.

die erfolgreiche Absolvierung eines theoretischen Grundausbildungskurses in Theorie und Praxis der Flugmedizin, der Grundkenntnisse in Flugtechnik, Funkwesen und Navigation sowie in praktischen Arbeiten am und um den Hubschrauber und

3.

die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses über die Durchführung einer Seilwindenaktion (Tauaktion) und den Umgang mit Außenlasten.

(6) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs. 1 bis 5 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.

(7) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass Personal, das seine Ausbildung bei einem anderen Rettungsträger absolviert hat, auf die besonderen Erfordernisse der bei ihm eingesetzten medizinischen Geräte und Verfahren eingewiesen wird.

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