§ 16 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Mittel bis zu 15 % jener Abschnittssumme, aus der die Bedeckung erfolgt, oder bis zu dem gegebenenfalls im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr für die Abschnittssumme festgelegten Betrag, aus der die Bedeckung erfolgt, auf andere Haushaltsansätze verschieben, soweit

1.

unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der veranschlagten Mittel notwendig werden und die Bedeckung dieses Erfordernisses zur Gänze sichergestellt ist und

2.

die Zurückstellung bei Ausgabenansätzen erfolgt, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über die bei einem Haushaltsansatz veranschlagten Mittel hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können§ 16 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt, insbesondere bei Überschreitung der danach geltenden betraglichen Grenze, liegt eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Landesregierung kann innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Mittel bis zu 15 % jener Abschnittssumme, aus der die Bedeckung erfolgt, oder bis zu dem gegebenenfalls im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr für die Abschnittssumme festgelegten Betrag, aus der die Bedeckung erfolgt, auf andere Haushaltsansätze verschieben, soweit

1.

unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der veranschlagten Mittel notwendig werden und die Bedeckung dieses Erfordernisses zur Gänze sichergestellt ist und

2.

die Zurückstellung bei Ausgabenansätzen erfolgt, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über die bei einem Haushaltsansatz veranschlagten Mittel hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können§ 16 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt, insbesondere bei Überschreitung der danach geltenden betraglichen Grenze, liegt eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.

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