§ 23 S-GSG § 23

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl 169/1962, außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1955 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften des in Abs 1 angeführten Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die nach dem im Abs 1 angeführten Gesetz im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Angaben über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Bringungsgenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl Nr 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge.

(5) Die §§ 5 Abs 2 und 18a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2014

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl 169/1962, außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1955 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften des in Abs 1 angeführten Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die nach dem im Abs 1 angeführten Gesetz im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Angaben über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Bringungsgenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl Nr 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge.

(5) Die §§ 5 Abs 2 und 18a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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