§ 23 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Voranschlagsjahr in einem Dienstpostenplan, der einen Teil des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes bildet, festzusetzen§ 23 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht gemäß § 8 erster Satz. Der Dienstpostenplan legt die höchst zulässige Personalkapazität des Landes in qualitativer und quantitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Der Dienstpostenplan ist nach Haushaltsansätzen zu gliedern. Für den allgemeinen Landesdienst und die in den Kliniken der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH tätigen Bediensteten ist eine Gliederung nach Beamtinnen und Beamten einerseits und Vertragsbediensteten andererseits vorzunehmen und wie folgt weiter zu untergliedern:

1.

bei Bediensteten, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen:

a)

Beamtinnen und Beamte nach Verwendungsgruppen;

b)

Vertragsbedienstete nach Entlohnungsgruppen:

2.

bei Bediensteten, die dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, nach Einkommensschemas und Einkommensbändern.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig.

(3) Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand. Als nicht-ständiges Personal gilt nur solches Personal, das durchgehend nicht länger als sechs Monate beschäftigt wird.

(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.

(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.

(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Voranschlagsjahr in einem Dienstpostenplan, der einen Teil des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes bildet, festzusetzen§ 23 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht gemäß § 8 erster Satz. Der Dienstpostenplan legt die höchst zulässige Personalkapazität des Landes in qualitativer und quantitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Der Dienstpostenplan ist nach Haushaltsansätzen zu gliedern. Für den allgemeinen Landesdienst und die in den Kliniken der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH tätigen Bediensteten ist eine Gliederung nach Beamtinnen und Beamten einerseits und Vertragsbediensteten andererseits vorzunehmen und wie folgt weiter zu untergliedern:

1.

bei Bediensteten, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen:

a)

Beamtinnen und Beamte nach Verwendungsgruppen;

b)

Vertragsbedienstete nach Entlohnungsgruppen:

2.

bei Bediensteten, die dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, nach Einkommensschemas und Einkommensbändern.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig.

(3) Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand. Als nicht-ständiges Personal gilt nur solches Personal, das durchgehend nicht länger als sechs Monate beschäftigt wird.

(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.

(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.

(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.

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