§ 22 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Rücklagen sind:

1.

zweckbestimmte Rücklagen, die für einen eindeutig feststehenden Zweck gewidmet sind;

2.

nicht zweckbestimmte Rücklagen, die keinem definierten Zweck (zB Haushaltsrücklage) oder nur einem sehr allgemein definierten Zweck (zB Investitionsrücklage) gewidmet sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zweckgebundene Einnahmen, die im Voranschlagsjahr nicht verbraucht werden, sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen§ 22 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Nicht zweckgebundene Mehreinnahmen beim selben Teilabschnitt (vier- oder fünfstellige Voranschlagsstelle) wie der Ausgabenansatz, die im Voranschlagsjahr nicht verbraucht werden, können zur Gänze oder teilweise einer zweckbestimmten Rücklage für einen vom Teilabschnitt gedeckten Ausgabenzweck zugeführt werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Veranschlagte Mittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme im Voranschlagsjahr aus wichtigen Gründen nicht erfolgt ist, können zur Gänze oder teilweise einer für diesen Zweck bestimmten Rücklage zugeführt werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Darüber hinaus können veranschlagte Mittel, die keine eindeutige Zweckwidmung aufweisen oder nicht einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme im Voranschlagsjahr aus wichtigen Gründen oder infolge sparsamer Mittelbewirtschaftung nicht erfolgt ist, zur Gänze oder teilweise einer zweckbestimmten Rücklage zugeführt werden. Dies gilt nicht für Verstärkungsmittel.

(6) Die nach den Abs 3 bis 5 gebildeten Rücklagen sind aufzulösen, wenn sie nicht innerhalb der zwei auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahre ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden und die Landesregierung keine andere Verwendung bestimmt. Dies gilt nicht, wenn die zweckbestimmte Verwendung auf Grund zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben auch über die zwei folgenden Haushaltsjahre hinaus sichergestellt sein muss.

(7) Rücklagen sind ohne kassenmäßige Dotierung nur rechnerisch auszuweisen und Rücklagemittel erst bei konkretem Bedarf zur Verfügung zu stellen. Das gilt nur, wenn nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche Regelungen Anderes verlangen.

(8) Rücklagen dürfen vorbehaltlich des letzten Satzes höchstens im Ausmaß einer positiven Differenz zwischen dem erwirtschafteten kameralen Soll-Ergebnis des ordentlichen Haushalts (Rechnungsabschluss) und dem geplanten kameralen Soll-Ergebnis des ordentlichen Voranschlages gebildet werden, also höchstens in der Höhe eines durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bedingt besseren Haushaltsergebnisses des ordentlichen Haushaltes. Bei der Differenzermittlung hat der Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen (Unterabschnitt 982) außer Betracht zu bleiben. Diese Einschränkung der Rücklagenbildungsmöglichkeiten gilt allerdings nur für Haushaltsrücklagen und Investitionsrücklagen gemäß § 18 Abs 2, Rücklagen aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen bei demselben Teilabschnitt (Abs 3) sowie Rücklagen gemäß Abs 4 oder 5. Bei der Differenzermittlung sind jedoch folgende Rücklagenbildungen, die der Einschränkung dieses Absatzes nicht unterliegen, mit zu berücksichtigen:

1.

Rücklagen aus zweckgebundenen Mehreinnahmen (Abs 2);

2.

zweckgebundene Rücklagen, die aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Zusammenhang mit Projekten oder Verfahren gebildet werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Rücklagen sind:

1.

zweckbestimmte Rücklagen, die für einen eindeutig feststehenden Zweck gewidmet sind;

2.

nicht zweckbestimmte Rücklagen, die keinem definierten Zweck (zB Haushaltsrücklage) oder nur einem sehr allgemein definierten Zweck (zB Investitionsrücklage) gewidmet sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zweckgebundene Einnahmen, die im Voranschlagsjahr nicht verbraucht werden, sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen§ 22 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Nicht zweckgebundene Mehreinnahmen beim selben Teilabschnitt (vier- oder fünfstellige Voranschlagsstelle) wie der Ausgabenansatz, die im Voranschlagsjahr nicht verbraucht werden, können zur Gänze oder teilweise einer zweckbestimmten Rücklage für einen vom Teilabschnitt gedeckten Ausgabenzweck zugeführt werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Veranschlagte Mittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme im Voranschlagsjahr aus wichtigen Gründen nicht erfolgt ist, können zur Gänze oder teilweise einer für diesen Zweck bestimmten Rücklage zugeführt werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Darüber hinaus können veranschlagte Mittel, die keine eindeutige Zweckwidmung aufweisen oder nicht einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme im Voranschlagsjahr aus wichtigen Gründen oder infolge sparsamer Mittelbewirtschaftung nicht erfolgt ist, zur Gänze oder teilweise einer zweckbestimmten Rücklage zugeführt werden. Dies gilt nicht für Verstärkungsmittel.

(6) Die nach den Abs 3 bis 5 gebildeten Rücklagen sind aufzulösen, wenn sie nicht innerhalb der zwei auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahre ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden und die Landesregierung keine andere Verwendung bestimmt. Dies gilt nicht, wenn die zweckbestimmte Verwendung auf Grund zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben auch über die zwei folgenden Haushaltsjahre hinaus sichergestellt sein muss.

(7) Rücklagen sind ohne kassenmäßige Dotierung nur rechnerisch auszuweisen und Rücklagemittel erst bei konkretem Bedarf zur Verfügung zu stellen. Das gilt nur, wenn nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche Regelungen Anderes verlangen.

(8) Rücklagen dürfen vorbehaltlich des letzten Satzes höchstens im Ausmaß einer positiven Differenz zwischen dem erwirtschafteten kameralen Soll-Ergebnis des ordentlichen Haushalts (Rechnungsabschluss) und dem geplanten kameralen Soll-Ergebnis des ordentlichen Voranschlages gebildet werden, also höchstens in der Höhe eines durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bedingt besseren Haushaltsergebnisses des ordentlichen Haushaltes. Bei der Differenzermittlung hat der Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen (Unterabschnitt 982) außer Betracht zu bleiben. Diese Einschränkung der Rücklagenbildungsmöglichkeiten gilt allerdings nur für Haushaltsrücklagen und Investitionsrücklagen gemäß § 18 Abs 2, Rücklagen aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen bei demselben Teilabschnitt (Abs 3) sowie Rücklagen gemäß Abs 4 oder 5. Bei der Differenzermittlung sind jedoch folgende Rücklagenbildungen, die der Einschränkung dieses Absatzes nicht unterliegen, mit zu berücksichtigen:

1.

Rücklagen aus zweckgebundenen Mehreinnahmen (Abs 2);

2.

zweckgebundene Rücklagen, die aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Zusammenhang mit Projekten oder Verfahren gebildet werden.

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