(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.(2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2015 gestellt werden. mehr lesen...
Die Verweisung auf das Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993, gilt als solche auf die Fassung, die es durch Änderungen bis einschließlich dem Gesetz BGBl I Nr 108/2007 erhalten hat. mehr lesen...
§ 6 Die näheren Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Bestimmung der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Land Salzburg und der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sind vertraglich zu vereinbaren. Insbesondere kann auch vereinbart werden, daß di... mehr lesen...
§ 5 (1) Für den Fall, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaften gemäß § 2 Abs 1 für Betriebsfestigungsdarlehen (-kredite) über die Mittel gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 und nach deren Erschöpfung auch über die Haftungsrückstellung (§ 3 Abs. 2 Z. 3) im Sinne die... mehr lesen...
§ 4 Zur Ergänzung der durch die Gewährung von Mitteln an die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H. verminderten Mittel des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen hat das Land seine jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds um 1,5 Millionen Schilling zu erhöhen. mehr lesen...
(1) Für die Förderung hat der Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH Mittel in der Höhe von 50 Millionen Schilling zu übertragen.(2) Voraussetzung für die Bereitstellung dieser Mittel ist, daß zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme der Geschäftszweck der Bü... mehr lesen...
§ 2 (1) Die Förderung besteht in der Übernahme einer auf den Ausfall (§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenna)zu erwarten ist, daß der Betrieb auf... mehr lesen...
§ 1 Dieses Gesetz dient dem Zweck der Förderung der Betriebsfestigung von Klein- und Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft im Lande Salzburg. mehr lesen...
Artikel II(zu LGBl Nr 17/1996) Die Erhöhung der Mittel gemäß Art I Z 1 ist so vorzunehmen, daß mit Wirkung für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 jeweils 10 Millionen Schilling vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen an die Salzburger Kreditgarantie-GesmbH gemäß § 2 Abs 1 übertra... mehr lesen...
Gesetz vom 4. Mai 1983 über Maßnahmen zur Betriebsfestigung von Klein- und Mittelbetrieben im Lande Salzburg (Salzburger Betriebsfestigungsgesetz)StF: LGBl Nr 55/1983 Änderung LGBl Nr 11/1985LGBl Nr 7/1987LGBl Nr 21/1990LGBl Nr 109/1993LGBl Nr 17/1996 (Blg LT 11.GP: RV 86, AB 185, ... mehr lesen...
(1) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.(2) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft.(3) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.(4) Die §§ 12 Abs 5, ... mehr lesen...
Strafbestimmungen § 24 (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertr... mehr lesen...
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen Wiederherstellung § 23 (1) Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt und finden hiefür nicht ohnedies die baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende Regelu... mehr lesen...
Förderungsrichtlinien § 22 Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der ... mehr lesen...
Pflichten des Förderungswerbers § 21 (1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpf... mehr lesen...
(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch den Fonds begehren.(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzu... mehr lesen...
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewähren. Der Antrag ist beim Magistrat der Stadt Salzburg als Geschäftsstelle des Fonds einzubringen. Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen o... mehr lesen...
Freie Förderung § 18 (1) Der Fonds kann, soweit seine nicht für die Förderung auf Grund Rechtsanspruches erforderlichen Mittel dies gestatten, sonstige Maßnahmen fördern, die der Erhaltung von charakteristischen Bauten, der Stadtbildpflege oder in besonderem Maße der Bewahrung und Entfaltung der ... mehr lesen...
Förderung auf Grund Rechtsanspruches § 17 Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß den §§ 3 und 4 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stad... mehr lesen...
Art und Umfang der Förderung § 16 (1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder als freie Förderung gewährt.(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit des Fonds in der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der baulichen oder sonsti... mehr lesen...
Mittel des Fonds § 15 (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durcha)Zuwendungen der Stadt Salzburg;b)Zuwendungen des Landes;c)die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;d)die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;e)Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.(2) Die Zuwendungen der Stadt Sa... mehr lesen...
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds § 14 (1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich aus dem Bürgermeister der Stadt Salzburg oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, drei vom Gemeinderat zu entsendenden Vertretern der Stadt Salzburg, drei von der Landesregier... mehr lesen...
III. Altstadterhaltungsfonds Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds § 13 (1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der S... mehr lesen...
(1) Vor Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides in Vollziehung der Bestimmungen des I. Abschnittes hat die hiefür zuständige Behörde ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gutachten ist der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu e... mehr lesen...
II. Sachverständigenkommission § 11 (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Sachverständigenkommission eingerichtet.(2) Diese Sachverständigenkommission besteht ausa)zwei vom Gemeinderat der Stadt Salzburg bestellten Fachleuten;b)zwei von der Landesregierung bestellten Fachleuten;c)einem vom Pr... mehr lesen...
Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II § 10a Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutzzone II mit folgenden Abweichungen:1.§ 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestel... mehr lesen...
Evidenz des Baubestandes § 10 (1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Bauten hat die Stadt Salzburg eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Außerdem soll die Stadt Salzburg Strukturanalysen erstellen; solche können das gesamte Schutzgebiet oder bestimmte Teile hievon oder einzelne d... mehr lesen...
Altstadterhaltungsverordnung § 9 (1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundf... mehr lesen...
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen § 8 (1) Im Schutzgebiet gelegene öffentliche Flächen (Verkehrsflächen, insbesondere auch Brücken, weiters Grünflächen, Uferböschungen u. dgl.) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, daß hied... mehr lesen...
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum § 7 (1) Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges liegen, Liegenschaften, an denen im Sinne der Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 8. Februar 1853, RGBl. Nr. 25, Eigentum ... mehr lesen...
Verwendungszweck von Bauten § 6 (1) Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften der Fall ist, bedarf die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Wohnraum im Schutzgebiet darf einem anderen Verwendungsz... mehr lesen...
Sonstige Bauten im Schutzgebiet § 5 (1) Neubauten im Schutzgebiet ist eine solche äußere Gestalt zu geben, daß sie sich nach den Grundsätzen für charakteristische Bauten (§ 3 Abs. 1 und 2) dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen. Dasselbe gilt für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und ... mehr lesen...
Besondere bauliche Vorschriften für charakteristische Bauten § 4 (1) Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die geeignet sind, Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3 zu haben, bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmung... mehr lesen...
Erhaltung der charakteristischen Bauten § 3 (1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist, soweit di... mehr lesen...
Schutzgebiet § 2 (1) Das Schutzgebiet gliedert sich in die im § 1 Abs. 1 beschriebene Altstadt (Schutzzone I) und die im § 1 Abs. 2 beschriebenen Gründerzeitgebiete (Schutzzone II).(2) Die Grenzen der Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlag... mehr lesen...
(1) Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Die Aufnahme in die Liste des Kulturerbes der UNESCO unterstreicht die hohe Verantwortung für diesen Stadtteil und dessen Umfeld. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanu... mehr lesen...
Artikel II(zu LGBl. Nr. 77/1995) (1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6, 9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 2, 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. § 9 Abs. 1 letzter Satz ... mehr lesen...
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980StF: LGBl Nr 50/1980 (WV) Änderung LGBl Nr 26/1987LGBl Nr 16/1990LGBl Nr 77/1995LGBl Nr 39/1997 (Blg LT 11. GP: RV 69, AB 174, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 65/2004 (Blg LT 13. GP: R... mehr lesen...
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980 (LBWO 1980) Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Feuerwehrgesetz (Sbg. FWG) Fundstelle seit 28.02.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...
§ 8 (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Bautechnikgesetzes in Kraft.(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.(3) Mit dem Inkrafttreten d... mehr lesen...
§ 7 Die sonstigen, für die Herstellung, den Betrieb und die Benützung von Gemeindewasserleitungen bestehenden wasser-, bau- und abgabenrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. mehr lesen...
§ 6 Übertretungen der Wasserleitungsordnung oder der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. mehr lesen...
§ 5 Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses an die Wasserleitung, die Herstellung der Anschlußleitungen, den Wasserbezug und alle sonstigen, für die Errichtung und den Betrieb der Wasserleitung maßgebenden Umstände werden von der Gemeindevertretung (in der Landeshaup... mehr lesen...
§ 4 (1) Für die Kosten der Herstellung von Leitungen zum Anschluß eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage an den Hauptrohrstrang oder ein Verteilungsrohr der Gemeindewasserleitung und für die Instandhaltung der Anschlußleitungen hat der Eigentümer des Objektes aufzukommen, falls nicht d... mehr lesen...
§ 3 (1) Die zum Wasserbezuge aus der Gemeindewasserleitung Verpflichteten sind gehalten, den Anschluß ihrer Objekte an die Gemeindewasserleitung nach baubehördlicher Anordnung herzustellen oder durch die Gemeinde auf deren Verlangen herstellen zu lassen.(2) Sie sind auf Verlangen der Baubehörde v... mehr lesen...
§ 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Gemeindewasserleitungen in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und alle Maßnahmen vorzukehren, die zur Sicherung einer ausreichenden Menge gesundheitlich einwandfreien Trinkwassers für die an die Gemeindewasserleitung Angeschlossenen not... mehr lesen...
§ 1 (1) Öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden betrieben werden, gelten als Gemeindewasserleitungen im Sinne dieses Gesetzes. Als solche gelten für den Bereich der Gemeinde auch öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemein... mehr lesen...
Gesetz vom 7. Juli 1976 über die Wasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen (Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz).StF: LGBl. Nr. 78/1976 Änderung idF:LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) mehr lesen...
Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz (Sbg. LSG) Fundstelle seit 31.05.2018 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970 (Sbg. LS 1970) Fundstelle seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969novellierter Bestimmungen § 11 (1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft. (2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft. (3) § 10 Abs 1 in der Fassung d... mehr lesen...
§ 10 (1) Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung, die Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung und jede Übertretung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der im einzelne... mehr lesen...
§ 9 (1) Der Behörde ist auf ihr Verlangen über das Ergebnis einer jeden Sammlung, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ohne Unterschied, ob sie einer Bewilligung bedarf oder nach § 5 bewilligungsfrei ist, und über die Verwendung des Erträgnisses eine Abrechnung vorzulegen... mehr lesen...
§ 8 (1) Für die zum Sammeln verwendeten Personen können von der Behörde im Bescheid Ausweise vorgeschrieben werden. Sie sind von der Behörde oder über deren Ermächtigung vom Sammelwerber auszustellen und beim Sammeln über Verlangen vorzuweisen.(2) Die Behörde ist berechtigt, im einzelnen Falle we... mehr lesen...
§ 7 (1) Während der Dauer einer von der Bundes- oder der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Sammlung dürfen in dem für die Sammlung bestimmten Sammelgebiet keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.(2) Während der Dauer der Salzburger Festspiele... mehr lesen...
§ 6 (1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:a)auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gassen,b)durch Auflegen von Sammelbögen in Häusern, Geschäftslokalen und zugehörigen Anlagen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Hausbesitzers oder Geschäftsinhab... mehr lesen...
§ 5 Einer behördlichen Bewilligung bedürfen Sammlungen nicht, wenn sie in Versammlungen, die auf namentlich geladene Gäste beschränkt sind, unter diesen vorgenommen werden. mehr lesen...
§ 4 (1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung (Bewilligungsbescheid). Sie wird nach freiem Ermessen der Behörde erteilt und ist nicht übertragbar; ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht nicht.(2) Das Ansuchen um Bewilligung ist schrift... mehr lesen...
§ 3 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:1.die von der Bundes- oder der Landesregierung für das Land oder Teile desselben angeordneten Sammlungen;2.Sammlungen in Schulen, die von der Schulbehörde zugelassen sind;3.Sammlungen, die von den politischen Parteien für ihre Zw... mehr lesen...
§ 2 (1) Als öffentliches Sammeln gilt jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Leistung von Spenden jeder Art. Hiebei ist belanglos, ob die Spende unmittelbar oder mittelbar in Empfang genommen oder ob für sie eine Gegenleistung geboten wird und ob die Spend... mehr lesen...
§ 1 Öffentliche Sammlungen sind nur zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf öffentliche Sammlungen angewiesen ist. mehr lesen...
Salzburger Sammlungsgesetz 1969StF: LGBl. Nr. 107/1969 (WV) Änderung idF:LGBl. Nr. 13/1979LGBl. Nr. 16/1999 (Blg LT 11. GP: RV 103, AB 170, jeweils 6. Sess)LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) mehr lesen...
(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänn... mehr lesen...
Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung ältererRechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen § 12 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsg... mehr lesen...
Strafbestimmungen § 11a Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Ni... mehr lesen...
Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören. mehr lesen...
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 10 (1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften diese... mehr lesen...
Bestimmungen über die Bienenzucht § 9 (1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. ... mehr lesen...
Wanderung mit Bienen § 8 (1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wand... mehr lesen...
Beförderung von Bienen § 7 Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung... mehr lesen...
Maßnahmen gegen Raubbienen § 6 Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen... mehr lesen...
Einfangen von Bienenschwärmen § 5 Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 384 ABGB eingefangen werden. mehr lesen...
Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen undanderer Bauvorhaben § 4 (1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 zu ... mehr lesen...
Aufstellung von Heimbienenstöcken § 3 (1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht... mehr lesen...
Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:a)als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;b)als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöc... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen § 1 (1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkung... mehr lesen...
Gesetz vom 3. November 1967 über die Regelung des Haltens und der Zucht der Bienen im Lande Salzburg (Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz)StF: LGBl Nr 11/1968 Änderung LGBl Nr 100/1996 (Blg LT 11. GP: RV 19, AB 115, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jewei... mehr lesen...
(1) Die §§ 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 6, 14, 25 Abs 1 und 29 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1975 treten mit 12. November 1975 in Kraft.(2) § 16 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.(3) Die §§ 2, 3a, 6 Abs 2, 8 Abs 3, 12 Abs... mehr lesen...
VI. Übergangsbestimmungen § 46 (1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)... mehr lesen...
V. Gemeinsame Bestimmungen § 45 (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen begi... mehr lesen...
§ 44 (1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnun... mehr lesen...
§ 43 Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier herzustellen. mehr lesen...
§ 42 Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle (in den zu ihr gehörenden Schulen) aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Landeslehrer dieser D... mehr lesen...
§ 41 Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden. mehr lesen...
§ 40 (1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kei... mehr lesen...
IV. Wahl der Vertrauenspersonen § 39 Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...
§ 38 (1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 obliegt dem Zentralwahlausschuß.(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. mehr lesen...
§ 37 Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. mehr lesen...
§ 36 (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 24 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.(2) Das in de... mehr lesen...
§ 35 (1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen.(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechti... mehr lesen...
§ 34 Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilde... mehr lesen...
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dientstellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich kein... mehr lesen...
§ 32 Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht aus fünf Mitgliedern. mehr lesen...
§ 31 Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. mehr lesen...
III. Errichtung von Zentralausschüssen § 30 Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...
Wahlanfechtung § 29 (1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des W... mehr lesen...
Verkündung des Wahlergebnisses § 28 Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. mehr lesen...
Wahlakten § 27 (1) Die Niederschrift (§ 20 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahl... mehr lesen...
§ 26 (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschus... mehr lesen...
§ 25 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede ... mehr lesen...
Ermittlung des Wahlergebnisses § 24 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienst... mehr lesen...
Briefwahl § 23 (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, die Dienstpost oder die Kurierpost einsenden oder persönlich übergeben. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellen... mehr lesen...
§ 22 (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 15) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu b... mehr lesen...
§ 21 (1) Die Wahl wird, soweit im § 23 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst... mehr lesen...
§ 20 (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Unmitt... mehr lesen...
Wahlhandlung § 19 Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...
§ 18 (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oderc)überh... mehr lesen...
§ 17 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervo... mehr lesen...
Stimmzettel § 16 (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu entha... mehr lesen...
§ 15 Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...
§ 14 Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtu... mehr lesen...
Wahlvorbereitung § 13 (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 6 Abs. 3) zu... mehr lesen...
Stimmabgabe durch Briefwahl § 12 (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der i... mehr lesen...
§ 11 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei ... mehr lesen...
Wahlvorschläge § 10 (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertret... mehr lesen...
(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim... mehr lesen...
Wählerliste § 8 (1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahm... mehr lesen...
Verzeichnis der Landeslehrer § 7 (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind... mehr lesen...
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 2... mehr lesen...
§ 5 Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschri... mehr lesen...
§ 4 Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung. daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung aller Mi... mehr lesen...
Sprengelwahlkommission § 3a (1) Der Dienststellenausschuss kann neben der Dienststellenwahlkommission eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen, sofern dies aus organisatorischen Gründen für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, erforderlich ist. (2) Die Sprenge... mehr lesen...
§ 3 (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlung... mehr lesen...
II. Errichtung von Dienststellenausschüssen Dienststellenwahlausschuss § 2 Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mi... mehr lesen...
I. Geltungsbereich § 1 Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei jenen Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des Land- und forstwirt... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Landes Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (SalzburgerLandeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)StF: LGBl Nr 80/1967 Änderung LG... mehr lesen...