§ 66 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Information der Erziehungsberechtigten

und der Lehrherren

§ 66

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzenSbg. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.

(2) An Berufs- und Fachschulen, deren Unterrichtsjahr in Semester gegliedert ist, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten (§ 65) des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit "Nicht genügend" zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die Lehrherren, spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges - nachweislich darauf hinzuweisen.

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.05.2018
Information der Erziehungsberechtigten

und der Lehrherren

§ 66

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzenSbg. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.

(2) An Berufs- und Fachschulen, deren Unterrichtsjahr in Semester gegliedert ist, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten (§ 65) des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit "Nicht genügend" zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die Lehrherren, spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges - nachweislich darauf hinzuweisen.

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten