§ 32 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 32

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen§ 32 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 32

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen§ 32 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

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