§ 18 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Organisationsformen und Aufbau

§ 18

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

1.

Landwirtschaft,

2.

Ländliche Hauswirtschaft,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellereiwirtschaft,

7.

Molkerei und Käsewirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Landwirtschaftliche Lagerhaltung.

(2) Die Berufsschule kann in den einzelnen Schulstufen bei gleichem Unterrichtsausmaß

a)

ganzjährig;

b)

saisonmäßig, mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht oder

c)

lehrgangsmäßig, mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

geführt werden.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse entsprechen sollSbg. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Die Art der Führung der Berufsschule (Abs. 1 bis 3) sowie ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen. Zur näheren Kennzeichnung ist jedenfalls die Fachrichtung anzuführen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Organisationsformen und Aufbau

§ 18

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

1.

Landwirtschaft,

2.

Ländliche Hauswirtschaft,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellereiwirtschaft,

7.

Molkerei und Käsewirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Landwirtschaftliche Lagerhaltung.

(2) Die Berufsschule kann in den einzelnen Schulstufen bei gleichem Unterrichtsausmaß

a)

ganzjährig;

b)

saisonmäßig, mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht oder

c)

lehrgangsmäßig, mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

geführt werden.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse entsprechen sollSbg. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Die Art der Führung der Berufsschule (Abs. 1 bis 3) sowie ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen. Zur näheren Kennzeichnung ist jedenfalls die Fachrichtung anzuführen.

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