§ 1 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung imstande sind, eine Familie zu beschäftigen und ihr ein ausreichendes Einkommen zu gewährleisten - im folgenden zusammen kurz als Betrieb bezeichnet -, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Siedlungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(2) Als Siedlungsmaßnahmen kommen in Betracht:

a)

die Neuerrichtung von Betrieben (Neusiedlung);

b)

die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre;

c)

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

d)

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, der Ehegatte oder eingetragene Partner, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

e)

die Umwandlung von Zulehen in Hauptlehen;

f)

außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens die Verlegung von landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage (Aussiedlung);

g)

die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums (Miteigentum).

(3) Siedlungsmaßnahmen dürfen nach diesem Gesetze nicht durchgeführt werden, wenn hiedurch der Umfang eines Betriebes das Ausmaß eines Bauerngutes (§ 5 Abs. 2 § 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes LGBlSbg. NrLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. 24/1970) überschreiten würde oder wenn die Durchführung der Siedlungsmaßnahme nicht im landeskulturellen Interesse gelegen ist.

(4) Die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Siedlungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.06.2011 bis 28.02.2023
(1) Zur Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung imstande sind, eine Familie zu beschäftigen und ihr ein ausreichendes Einkommen zu gewährleisten - im folgenden zusammen kurz als Betrieb bezeichnet -, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Siedlungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(2) Als Siedlungsmaßnahmen kommen in Betracht:

a)

die Neuerrichtung von Betrieben (Neusiedlung);

b)

die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre;

c)

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

d)

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, der Ehegatte oder eingetragene Partner, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

e)

die Umwandlung von Zulehen in Hauptlehen;

f)

außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens die Verlegung von landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage (Aussiedlung);

g)

die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums (Miteigentum).

(3) Siedlungsmaßnahmen dürfen nach diesem Gesetze nicht durchgeführt werden, wenn hiedurch der Umfang eines Betriebes das Ausmaß eines Bauerngutes (§ 5 Abs. 2 § 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes LGBlSbg. NrLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. 24/1970) überschreiten würde oder wenn die Durchführung der Siedlungsmaßnahme nicht im landeskulturellen Interesse gelegen ist.

(4) Die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Siedlungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

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